Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

3. 
— 496 — 
. Im 813 
wird die Bestimmung unter a gestrichen; 
werden die Buchstaben „b), „e), „dh“ ersetzt durch die Buchstaben 
/a% b)% %/0)/ 
werden folgende Abs. 2 und 3 hinzugefügt: 
Ist die Stempelsteuer von den eigentlich Verpflichteten und 
denjenigen, die nach Abs. 1 haften, nicht zu erlangen, so haften 
hierfür einschließlich der Notare, jedoch ausschließlich der Schieds- 
männer, diejenigen Beamten, welche die von ihnen aufgenommenen 
Urkunden vor erfolgter oder nicht ausreichend erfolgter Stempel- 
verwendung aushändigen oder Ausfertigungen oder Abschriften er- 
teilen oder wegen der Einziehung des Stempels die ihnen nach 
15 obliegenden Pflichten verabsäumen, insoweit ihnen ein Ver- 
schulden zur Last fällt, unter Vorbehalt des Rückgriffs gegen die 
eigentlich Verpflichteten und diejenigen, die nach Abs. 1 haften. 
Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn 
ein Notar den Entwurf einer Urkunde anfertigt und nach Voll- 
ziehung durch die Beteiligten die Unterschriften oder Handzeichen 
beglaubigt. 
Artikel III. 
Im 9 14 Abs. 1 Buchstabe e werden die Worte „vom 25. Juni 1895 
(Gesetzsamml. S. 203)“ gestrichen. 
Im 9 15 werden im Abs. 2 in der ersten Zeile die Buchstaben „c 
und m“ ersetzt durch die Buchstaben /6, f und 1//. 
Im 9 16 Absk. 1 
werden unter Buchstabe c die Worte „Pacht-, Miet= und antichretischen 
Verträgen“ ersetzt durch die Worte „Pacht= und Mietverträgen“ 
wird ebendaselbst das Wort „Pachtverträge“ ersetzt durch die Worte 
„Pacht= und Mietverträge“. 
Im 617 Abs. 2 
wird das Wort „Pachtverträge“ ersetzt durch die Worte „Pacht= und 
Mietverträge“, 
werden im Abs. 7 die Worte der Tarifstelle „Pachtverträge“ ersetzt 
durch die Worte I der Tarifstelle „Pacht= und Mietverträge“ und 
die Worte „Vermieter oder Verpfänder“ durch die Worte „oder 
Vermieter“. 
. Im 819 
wird in der llberschrift das Wort „und“ ersetzt durch das Wort 
einschließlich“
	        
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