3.
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. Im 813
wird die Bestimmung unter a gestrichen;
werden die Buchstaben „b), „e), „dh“ ersetzt durch die Buchstaben
/a% b)% %/0)/
werden folgende Abs. 2 und 3 hinzugefügt:
Ist die Stempelsteuer von den eigentlich Verpflichteten und
denjenigen, die nach Abs. 1 haften, nicht zu erlangen, so haften
hierfür einschließlich der Notare, jedoch ausschließlich der Schieds-
männer, diejenigen Beamten, welche die von ihnen aufgenommenen
Urkunden vor erfolgter oder nicht ausreichend erfolgter Stempel-
verwendung aushändigen oder Ausfertigungen oder Abschriften er-
teilen oder wegen der Einziehung des Stempels die ihnen nach
15 obliegenden Pflichten verabsäumen, insoweit ihnen ein Ver-
schulden zur Last fällt, unter Vorbehalt des Rückgriffs gegen die
eigentlich Verpflichteten und diejenigen, die nach Abs. 1 haften.
Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn
ein Notar den Entwurf einer Urkunde anfertigt und nach Voll-
ziehung durch die Beteiligten die Unterschriften oder Handzeichen
beglaubigt.
Artikel III.
Im 9 14 Abs. 1 Buchstabe e werden die Worte „vom 25. Juni 1895
(Gesetzsamml. S. 203)“ gestrichen.
Im 9 15 werden im Abs. 2 in der ersten Zeile die Buchstaben „c
und m“ ersetzt durch die Buchstaben /6, f und 1//.
Im 9 16 Absk. 1
werden unter Buchstabe c die Worte „Pacht-, Miet= und antichretischen
Verträgen“ ersetzt durch die Worte „Pacht= und Mietverträgen“
wird ebendaselbst das Wort „Pachtverträge“ ersetzt durch die Worte
„Pacht= und Mietverträge“.
Im 617 Abs. 2
wird das Wort „Pachtverträge“ ersetzt durch die Worte „Pacht= und
Mietverträge“,
werden im Abs. 7 die Worte der Tarifstelle „Pachtverträge“ ersetzt
durch die Worte I der Tarifstelle „Pacht= und Mietverträge“ und
die Worte „Vermieter oder Verpfänder“ durch die Worte „oder
Vermieter“.
. Im 819
wird in der llberschrift das Wort „und“ ersetzt durch das Wort
einschließlich“