Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Kiel an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 26. Juni 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bülow. v. Bethmann Hollweg. Frhr. v. Rheinbaben. v. Einem. 
Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. v. Arnim. v. Moltke. Sydow. 
  
Stempeltarif. 
1. In der Tarisstelle 2 
(a) wird im Abs. 1 die Ziffer /5“ ersetzt durch die Ziffer 4// 
(b) werden im Abs. 1 die Worte „vom 27. April 1894 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 381)“ gestrichen; 
(c) werden im Abs. 1 in der Zeile 7 und 8 die Worte „fünfter“ und 
„zehnter“ ersetzt durch die Worte sechster“ und „neunter“ 
(d) wird im Abs. 1 in der Spalte 3 der Steuersatz von ,% ersetzt durch 
den Steuersatz von /1/// 
(e) wird im Abs. 1 in der Spalte 4 der Steuersatz von 1 Mark“ ersetzt 
durch den Steuersatz von ,1 Mark 50 Pf.“; 
(I) wird im Abs. 4 in der Spalte 3 der Steuersatz von //0“ü ersetzt durch 
den Steuersatz von 1/½%; 
(0) werden im Abs. 4 in der Spalte 5 den Worten „des Betrags der 
Hypothek oder Grundschuld“ die Worte hinzugefügt oder der Ab- 
lösungssumme der Rentenschuld“ 
(h) wird im Abs. 4 in der Spalte 4 der Steuersatz von /1 Mark“ ersetzt 
durch den Steuersatz von )1 Mark 50 Pf.“ 
() erhält der Abs. 6 folgende Fassung: 
Der Stempel wird nicht erhoben oder erstattet, wenn die 
Urkunde über die dem Antrage zu Grunde liegende Abtretung in an 
sich stempelpflichtiger Form in Urschrift, Ausfertigung oder be- 
glaubigter Abschrift vorgelegt wird. So lange nicht die Urkunde 
vorgelegt ist, kann der Stempel vorbehaltlich seiner Erstattung ein- 
gezogen werden. Die Erstattung kann nur innerhalb zweier Jahre 
nach Entrichtung des Stempels beantragt werden. Als eine die 
Abtretung enthaltende Urkunde ist nur eine solche anzusehen, welche 
die Abtretung so enthält, wie sie unter den Beteiligten hinsichtlich 
des Wertes der Gegenleistung verabredet ist.
	        
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