Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Za. Die Tarifstelle 19 erhält folgende Fassung: 
19. Fällt aus. 
8b. Die Tarifstelle 21 erhält folgende Fassung: 
Erbverträge, siehe Verfügungen von Todes wegen. 
O. In der Tarisstelle 22 
(a) werden unter Buchstabe a Abs. 1 in Spalte 4 die Steuersätze von 
„50, 50, 5 und 10 Mark“ ersetzt durch die Steuersätze von ,150, 
150, 10 und 20 Mark/ 
(b) werden unter Buchstabe b in Spalte 2 die Worte „Gewerbeordnung 
für das Deutsche Reich vom 1. Juli 1883 — Reichs-Gesetzbl. S. 177)// 
ersetzt durch das Wort „Reichsgewerbeordnung)“ 
(c) werden unter Buchstabe c Abs. 1 in Spalte 4 die Steuersätze von 
"t1 Mark 50 Pf.) 5 Mark, 15 Mark, 50 Mark und 100 Mark“ 
ersetzt durch die Steuersätze von /5 Mark, 15 Mark, 50 Mark, 
200 Mark und 500 Mark' 
(#") wird unter Buchstabe c zwischen Abs. 1 und Abs. 2 folgende 
Vorschrift als Abs. 2 eingefügt: 
Bei Erlaubniserteilungen an Vertreter oder Bevollmächtigte 
juristischer Personen berechnet sich die Stempelabgabe nach der Ver- 
anlagung der juristischen Person zur Gewerbesteuer; 
(e) werden unter Buchstabe d Abs. 1 in Spalte 4 die Steuersätze von 
„1 Mark, 5 Mark, 10 Mark, 20 Mark, 50 Mark, 75 Mark und 
100 Mark“ ersetzt durch die Steuersätze von )02 Mark 50 Df.) 
10 Mark, 20 Mark, 40 Mark, 100 Mark, 150 Mark und 200 Mark/ 
in der letzten Zeile dieses Absatzes wird die Ziffer „50 ersetzt durch 
die Ziffer „100“/ 
(1) wird unter Buchstabe e in Spalte 4 der Steuersatz von )1 Mark 50 Pf.“ 
ersetzt durch den Steuersatz von 5 Mark“/ 
(9 erhält die Vorschrift unter Buchstabe k folgende Fassung: 
  
  
— — 
Laufende Steuersatz Berechnung 
Gegenstand der Besteuerung vom der 
Hun Stempelabgabe 
dert Markf. 
  
  
Abs. 1.|1) Erlaubniserteilungen zum Betriebe des Pfand- 
leih-, Pfandvermittler-, Gesindevermieter- 
oder Stellenvermittlergeschäfts § 34 Abs. 1 
und 2 der Reichsgewerbeordnung), 
wenn der Gewerbebetrieb wegen geringen 
Ertrags und Kapitals von der Gewerbe- 
steuer frei it. — 50 — 
Gesetzfammlung 1909. (Nr. 10906.) 71 
  
  
  
  
 
	        
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