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Za. Die Tarifstelle 19 erhält folgende Fassung:
19. Fällt aus.
8b. Die Tarifstelle 21 erhält folgende Fassung:
Erbverträge, siehe Verfügungen von Todes wegen.
O. In der Tarisstelle 22
(a) werden unter Buchstabe a Abs. 1 in Spalte 4 die Steuersätze von
„50, 50, 5 und 10 Mark“ ersetzt durch die Steuersätze von ,150,
150, 10 und 20 Mark/
(b) werden unter Buchstabe b in Spalte 2 die Worte „Gewerbeordnung
für das Deutsche Reich vom 1. Juli 1883 — Reichs-Gesetzbl. S. 177)//
ersetzt durch das Wort „Reichsgewerbeordnung)“
(c) werden unter Buchstabe c Abs. 1 in Spalte 4 die Steuersätze von
"t1 Mark 50 Pf.) 5 Mark, 15 Mark, 50 Mark und 100 Mark“
ersetzt durch die Steuersätze von /5 Mark, 15 Mark, 50 Mark,
200 Mark und 500 Mark'
(#") wird unter Buchstabe c zwischen Abs. 1 und Abs. 2 folgende
Vorschrift als Abs. 2 eingefügt:
Bei Erlaubniserteilungen an Vertreter oder Bevollmächtigte
juristischer Personen berechnet sich die Stempelabgabe nach der Ver-
anlagung der juristischen Person zur Gewerbesteuer;
(e) werden unter Buchstabe d Abs. 1 in Spalte 4 die Steuersätze von
„1 Mark, 5 Mark, 10 Mark, 20 Mark, 50 Mark, 75 Mark und
100 Mark“ ersetzt durch die Steuersätze von )02 Mark 50 Df.)
10 Mark, 20 Mark, 40 Mark, 100 Mark, 150 Mark und 200 Mark/
in der letzten Zeile dieses Absatzes wird die Ziffer „50 ersetzt durch
die Ziffer „100“/
(1) wird unter Buchstabe e in Spalte 4 der Steuersatz von )1 Mark 50 Pf.“
ersetzt durch den Steuersatz von 5 Mark“/
(9 erhält die Vorschrift unter Buchstabe k folgende Fassung:
— —
Laufende Steuersatz Berechnung
Gegenstand der Besteuerung vom der
Hun Stempelabgabe
dert Markf.
Abs. 1.|1) Erlaubniserteilungen zum Betriebe des Pfand-
leih-, Pfandvermittler-, Gesindevermieter-
oder Stellenvermittlergeschäfts § 34 Abs. 1
und 2 der Reichsgewerbeordnung),
wenn der Gewerbebetrieb wegen geringen
Ertrags und Kapitals von der Gewerbe-
steuer frei it. — 50 —
Gesetzfammlung 1909. (Nr. 10906.) 71