Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Laufende Steuersatz Berechnung 
A Gegenstand der Besteuerung vom der 
" hun · Stempelabgabe 
ert Mark Pif. 
Noch 25 oder Beschlüssen, wenn das Grund— 
Buchst. kapital beträgt 
a. nicht mehr als 5000000 Mar]— —es Grundkapitals oder des 
mehr als 5 000 000 Mark, aber nicht Betrags der Erhöhung 
mehr als 10 000 Odo Mark“ dieses Kapitals; 
mehr als 10 000 O00O0 Mark .. 1½8—— — 
2. von Gesellschaften mit beschränkter Haf- 
tung sowie die bei solchen Gesellschaften 
erfolgende Erhöhung des Stammkapitals 
und Einforderung von Nachschüssen in 
der Form von Verträgen oder Be- 
schlüssen, wenn das Stammkapital beträgt 
nicht mehr als 100 O000 Markkk—5des Stammkapitals oder des 
mehr als 100 000 Mark, aber nicht Betrags der Erhöhung 
mehr als 300 000 Mark ½. — dieses Kapitals oder des 
mehr als 300 000 Mark, aber nicht Betrags der eingeforderten 
mehr als 500 000 Mark 1.— Nachschüsse. Bei Erhöhun- 
mehr als 500 O000 Mark .. 1½ — „#gen des Stammkapitals be- 
rechnet sich die Abgabe nach 
demjenigen Steuersatze, wel- 
cher dem Betrage des 
Stammkapitals unter Hin- 
zurechnung des Betrags 
der Erhöhung entspricht. 
Abs. 2. Wenn aus der Zusammenrechnung des 
  
Grund= oder Stammkapitals und der Be- 
träge späterer Erhöhungen sich höhere Steuer- 
sätze als die früher in Anwendung gebrach- 
ten ergeben, so sind die nach dieser Berech- 
nung entstehenden Mehrbeträge der Stem- 
pelabgabe nachzuentrichten. Die hiernach 
nachzuzahlenden Stempel sind zu dem die 
Pflicht zur Nachentrichtung begründenden 
Vertrage oder Beschlusse zu verwenden. Die 
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes be- 
urkundeten Verträge oder Beschlüsse bleiben 
von dieser Vorschrift unberührt. 
  
  
  
 
	        
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