Laufende
Nr.
— 508 —
Gegenstand der Besteuerung
Steuersatz
vom
Hun-
dert
Mark Pi.
Berechnung
der
Stempelabgabe
Noch 25
Buchst.
a.
Abs. 5.
Buchst.
Abs. 1.
Abs. 2.
der Wert des inländischen Anlage- und
Betriebskapitals zu dem Werte des gesamten
Anlage- und Betriebskapitals. Der Stempel
wird nur erhoben, wenn die Eintragung in
das Handelsregister erfolgt ist; auf die Ein-
ziehung des Stempels finden die Vorschriften
des § 30 des Preußischen Gerichskosten-
gesetzes Anwendung.
b) die Errichtung
J.
1
!1
von offenen Handelsgesellschaften, Kom-
manditgesellschaften und Kolonialgesell-
schaften, von Gesellschaften des bürger-
lichen Rechts, sofern diese Gesellschaften
Erwerbszwecke verfolgen, und von Ge-
nossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über
den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht
mindestens aber
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts,
welche lediglich vorübergehende Zwecke
verfolgen (Gelegenheitsgesellschaften)
von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts,
welche andere als Erwerbszwecke verfolgen,
und von Genossenschaften, deren Ge-
schäftsbetrieb nicht über den Kreis ihrer
Mitglieder hinausset.
Anmerkung.
Den unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten
Verträgen steht die erstmalige Feststellung
der Satzung (des Statute) gleich.
Verträge über den Eintritt neuer Ge-
sellschafter oder über die Erhöhung der
Einlagen stehen den Verträgen über die
1
½%— —
.........———. — —
10 —
des Wertes der das Gesell-
schaftsvermögen bildenden
Einlagen abzüglich der auf
ihnen ruhenden Schulden;