Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

  
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Abs. 4. Wird ein Zuschlagsurteil aufgehoben, so werden die angesetzten 
Beträge nicht erhoben oder, wenn sie bezahlt sind, erstattet. 
Abs. 6. Beurkundungen von Veräußerungen beweglicher Sachen unterliegen 
dem Stempel dieser Tarifstelle auch dann, wenn sie nur von einem der Vertrag- 
schließenden im Sinne des zweiten Absatzes des § 1 dieses Gesetzes unterzeichnet 
und dem anderen Vertragschließenden ausgehändigt sind. Ausgenommen sind 
Aufzeichnungen, welche im Handesverkehr über Bestellungen gemacht und ent- 
gegengenommen werden (sogenannte Kommissionsnoten). 
Abs. C. Beurkundungen von. Ubertragungen der Rechte der Erwerber aus 
Veräußerungsgeschäften über unbewegliche Sachen und ihnen gleichgeachtete Rechte 
oder über bewegliche Sachen sowie Beurkundungen nachträglicher Erklärungen 
der aus einem Veräußerungsgeschäfte der vorbezeichneten Art berechtigten Erwerber, 
die Rechte für einen Dritten erworben beziehungsweise die Pflichten für einen 
Dritten übernommen zu haben, werden in betreff der Stempelpflichtigkeit wie 
Beurkundungen der Veräußerungen der Sachen und Rechte behandelt. Dasselbe 
gilt von Ubertragungen der Rechte aus Anträgen zur Schließung eines lästigen 
Veräußerungsgeschäfts, die den Veräußerer binden, sowie aus Verträgen, durch 
die nur der Veräußerer zur Schließung eines lästigen Veräußerungsgeschäfts 
verpflichtet wird. 
  
  
Laufende 
Nr. 
  
— — — — — — — —ffl— — — — — 
Steuersatz Berechnung 
Gegenstand der Besteuerung vom der 
Hun- 
dert Mark f. Stempelabgabe 
  
Abs.7. 
Abs. 8. 
  
Wenn jedoch der erste Erwerber das Ver- 
äußerungsgeschäft erweislich auf Grund eines 
Vollmachtsauftrags oder einer Geschäfts- 
fübrung ohne Auftrag für einen Dritten ab- 
geschlossen hat, so bedürfen Beurkundungen 
von Ubertragungen der Rechte dieses ersten 
Erwerbers an den Dritten nur eines Stempels 
vnen ......... 
In den Fällen des vorhergebenden Ab- 
satzes ist die Erstattung des bereits verwen- 
deten Wertstempels anzuordnen. Auch muß 
die Abstandnahme von der Einziehung des 
Wertstempels angeordnet werden, falls dies 
innerhalb zweier Wochen nach erfolgter Be- 
urkundung der Ubertragung beantragt wird. 
Außerdem können bei sonstigen Beurkundungen 
  
  
 
	        
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