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Steuersatz Berechnung
suent Gegenstand der Besteuerung vom 1 der
. Dust-- Stempelabgabe
dert il Mark Pf.
2. Befreit sind Verträge, durch welche un—
bewegliche Sachen oder ihnen gleichgeachtete
Rechte oder bewegliche Sachen allein oder
im Zusammenhange mit anderem Ver—
mögen von Aszendenten an Deszendenten
oder eingekindschaftete Kinder übertragen
werden.
Auf Beurkundungen von Ubertragungen
der Rechte des Erwerbers aus Verträgen
der vorbezeichneten Art an andere Per-
sonen als an Deszendenten oder eingekind-
schaftete Kinder des ursprünglich über-
tragenden Aszendenten finden die Beskim- #
mungen des siebenten und achten Absatzes
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dieser Tarifstelle keine Anwendung.
3. Befreit sind Kauf- und Lieferungsverträge
über Mengen von Sachen oder Waren,
sofern dieselben entweder zum unmittelbaren
Verbrauch in einem Gewerbe oder zur I
Wiederveräußerung in derselben Beschaffen-
heit oder nach vorgängiger Bearbeitung
oder Verarbeitung dienen sollen oder im
Deutschen Reiche in dem Betriebe eines der
dss erzeugt oder hergestellt
ind.
4. Gerichtliche oder notarielle Aufnahmen
oder Beglaubigungen der nach der Tarif-
nummer 4 des Reichsstempelgesetzes reichs-
stempelpflichtigen oder von der Reichs.-
stempelsteuer befreiten Kauf- und An-
schaffungsgeschäfflft — 3.—
14 a. In der Tarifstelle 33 Spalte 4 werden die Steuersätze von 100
und 10 Mark“ ersetzt durch die Steuersätze von „300 und 30 Mark“.
14b. In der Tarifstelle 34 Spalte 2 wird hinter dem Worte „Kuxscheine"“
eingeschaltet: ,, soweit solche vor dem 1. Juli 1900 ausgefertigt sind“.