Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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15. In der Tarifstelle 35 Spalte 4 wird der Steuersatz von 1 Mark 
50 P.“ ersetzt durch den Steuersatz von /3 Mark“. 
16. Die Tarifstelle 39 erhält folgende Fassung: 
Lustbarkeiten, Genehmigung der Ortspolizeibehörden 
a) zum Betriebe eines Zirkus, eines nicht mit menschlicher oder tierischer 
Kraft bewegten Karussells oder eines Kinematographen und der- 
gleihen . .. ...... 10 Mart, 
b) zur Veranstaltung von Musikaufführungen, Singspielen, 
Gesangs= und deklamatorischen Vorträgen, theatralischen Vor- 
stellungen oder sonstigen Lustbarkeiten aller VUnt 5 
Bezüglich der Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelsteuer macht ss 
keinen Undesschied, ob die Lustbarkeiten von einzelnen Personen oder von öffent- 
lichen, Privat= oder geschlossenen Gesellschaften dargeboten werden. 
Bei Lustbarkeiten geringfügiger Art kann der Stempel auf 3, 2, 1 Mark 
oder in ganz besonderen Fällen bis auf 0/56 Mark ermäßigt werden. 
  
16 a. In der Tarifstelle 42 erhalten die Abs. 1 und 2 folgende Fassung: 
Namensänderungen, Genehmigungen zur Anderung des Familien- 
namissssssssssss 100 Mark, 
sofern damit eine Namensvermehrung verbunden ist. 200 
Bei nachgewiesener Bedürftigkeit oder aus Billigkeits- 
gründen kann der Stempel bis aau — 
ermäßigt werden. 
Befreit sind Namensänderungen, bei denen es sich um die Um- 
wandlung eines fremdsprachigen in einen deutschen Namen handelt. 
16b. In der Tarifstelle 43 Spalte 4 wird der Steuersatz von „50 Mark' 
ersetzt durch den Steuersatz von ),150 Mark“. 
17. Die Tarifstelle 44 wird ersetzt durch folgende Tarifstelle: 
44. Nießbrauchsbestellungen, Anträge auf Eintragung eines Nießbrauchs 
an im Inlande gelegenen unbeweglichen Sachen oder ihnen gleich- 
geachteten Rechten sowie Urkunden über die Bestellung eines Nieß- 
brauchs an beweglichen Sachen oder Rechten 
(0 vom Hundert des Kapitalwerts der nach dem Reinertrage des 
Nießbrauchs zu berechnenden Nutzungen. 
18. In der Tarifstelle 45 Spalte 4 wird der Steuersatz von „1 Mark 
50 M.“ ersetzt durch den Steuersatz von /3 Mark“. 
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10966.) 73
	        
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