Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Laufende 
Nr. 
— 522 — 
Gegenstand der Besteuerung 
Steuersatz 
vom 
Hun- 
dert 
Mark 
M. 
  
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
Abs. 4. 
  
Form innerhalb einer Frist von einem 
Monat nach der Versteuerung des Ver- 
zeichnisses noch nachträglich vorgenommen 
werden. Trägt die BJollbehörde Bedenken, 
die Trennung als richtig anzunehmen, so 
finden die §9 6, 7 und 27 Abs. 3 dieses 
Gesetzes Anwendung. 
Schriftliche oder mündliche Verträge über 
die Verpachtung der Jagd auf inländischen 
Grundstücken (Jagdpachtverträge), wenn der 
verabredete, nach der Dauer eines Jahres 
zu berechnende Pachtzins beträgt: 
mehr als 300 Mark aber nicht mehr als 
500 MNaerrxr.. 
mehr als 500 Mark, aber nicht mehr als 
1 500 Mark 
mehr als 1500 Mark, aber nicht mehr als 
3 000 Mrk 
mehr als 3000 Mark, aber nicht mehr als 
6 000 Mrkkk ... 
mehr als 6 000 Mark, aber nicht mehr als 
8 000 Mrrk .. 
mehr als 8000 Marr 
Verträge über die Anpachtung von ge- 
meinschaftlichen Jagdbezirken unterliegen 
jedoch, sofern der verabredete, nach der 
Dauer eines Jahres zu berechnende Pacht- 
zins den Betrag von 1500 Mark nicht 
übersteigt, nur einem Stempel von . . . . 
wenn als Pächter ausschließlich solche In— 
länder auftreten, welche im Gemeindebezirk 
ihren Wohnsitz haben und zu den Jagd— 
genossen des Jagdbezirkes gehören. 
Schriftliche oder mündliche Verträge über 
die Erlaubnis zum Abschusse jagdbarer 
Tiere auf inländischen Grundstücken gegen 
  
  
7/% 
  
  
  
des Pachtzinses, wobei der 
Wert nicht in Geld be- 
stehender Nebenleistungen 
dem Zins nicht hinzuzu- 
rechnen ist. 
  
wie vor,
	        
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