Laufende
Nr.
— 522 —
Gegenstand der Besteuerung
Steuersatz
vom
Hun-
dert
Mark
M.
Berechnung
der
Stempelabgabe
Abs. 4.
Form innerhalb einer Frist von einem
Monat nach der Versteuerung des Ver-
zeichnisses noch nachträglich vorgenommen
werden. Trägt die BJollbehörde Bedenken,
die Trennung als richtig anzunehmen, so
finden die §9 6, 7 und 27 Abs. 3 dieses
Gesetzes Anwendung.
Schriftliche oder mündliche Verträge über
die Verpachtung der Jagd auf inländischen
Grundstücken (Jagdpachtverträge), wenn der
verabredete, nach der Dauer eines Jahres
zu berechnende Pachtzins beträgt:
mehr als 300 Mark aber nicht mehr als
500 MNaerrxr..
mehr als 500 Mark, aber nicht mehr als
1 500 Mark
mehr als 1500 Mark, aber nicht mehr als
3 000 Mrk
mehr als 3000 Mark, aber nicht mehr als
6 000 Mrkkk ...
mehr als 6 000 Mark, aber nicht mehr als
8 000 Mrrk ..
mehr als 8000 Marr
Verträge über die Anpachtung von ge-
meinschaftlichen Jagdbezirken unterliegen
jedoch, sofern der verabredete, nach der
Dauer eines Jahres zu berechnende Pacht-
zins den Betrag von 1500 Mark nicht
übersteigt, nur einem Stempel von . . . .
wenn als Pächter ausschließlich solche In—
länder auftreten, welche im Gemeindebezirk
ihren Wohnsitz haben und zu den Jagd—
genossen des Jagdbezirkes gehören.
Schriftliche oder mündliche Verträge über
die Erlaubnis zum Abschusse jagdbarer
Tiere auf inländischen Grundstücken gegen
7/%
des Pachtzinses, wobei der
Wert nicht in Geld be-
stehender Nebenleistungen
dem Zins nicht hinzuzu-
rechnen ist.
wie vor,