Laufende
Nr.
— 523
Gegenstand der Besteuerung
vom
Hun-
dert
Mark
Steuersatz
M.
Berechnung
der
Stempelabgabe
Ab. 5.
Abf. 6.
Entgelt stehen den Jagdpachtverträgen
gleich, mit der Maßgabe, daß das inner-
halb des laufenden Kalenderjahrs zu zah-
lende Entgelt an die Stelle des nach der
Dauer eines Jahres zu berechnenden Pacht-
zinses tritt. Sie unterliegen indessen einem
Mindeststempel von jährlich
Enthält ein schriftlicher oder münd-
licher Vertrag neben sonstigen Verein-
barungen auch Vereinbarungen über die
Verpachtung der Jagd oder über Be-
rechtigungen zum Abschusse jagdbarer Tiere
gegen Entgelt, so ist der auf diese Verein-
barungen entfallende Teil des Entgelts
nach den Vorschriften über Jagdpachtver-
träge zu versteuern. Trägt die Zollbehörde
Bedenken, das Entgelt, das in das im
Abs. 8 unter I1 dieser Tarifstelle vorge-
schriebene Verzeichnis einzutragen ist, als
richtig anzunehmen, so finden die 99 6, 7
und 27 Abs. 3 dieses Gesetzes entsprechende
Anwendung.
Schnriftliche oder mündliche Verträge über
die Verpachtung im Inlande gelegener
unbeweglicher Sachen zur land= und forst-
wirtschaftlichen Nutzung, sofern der ver-
abredete, nach der Dauer eines Jahres zu
berechnende Pachtzins beträgt
mehr als 300 Mark, aber nicht mehr als
3000 Mark
mehr als 3000 Mark, aber nicht mehr
als 30 000 Mark
mehr als 30 O00 Marr . ...
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wie vor.