Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Laufende 
Nr. 
— 523 
  
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
Mark 
Steuersatz 
M. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
Ab. 5. 
Abf. 6. 
  
Entgelt stehen den Jagdpachtverträgen 
gleich, mit der Maßgabe, daß das inner- 
halb des laufenden Kalenderjahrs zu zah- 
lende Entgelt an die Stelle des nach der 
Dauer eines Jahres zu berechnenden Pacht- 
zinses tritt. Sie unterliegen indessen einem 
Mindeststempel von jährlich 
Enthält ein schriftlicher oder münd- 
licher Vertrag neben sonstigen Verein- 
barungen auch Vereinbarungen über die 
Verpachtung der Jagd oder über Be- 
rechtigungen zum Abschusse jagdbarer Tiere 
gegen Entgelt, so ist der auf diese Verein- 
barungen entfallende Teil des Entgelts 
nach den Vorschriften über Jagdpachtver- 
träge zu versteuern. Trägt die Zollbehörde 
Bedenken, das Entgelt, das in das im 
Abs. 8 unter I1 dieser Tarifstelle vorge- 
schriebene Verzeichnis einzutragen ist, als 
richtig anzunehmen, so finden die 99 6, 7 
und 27 Abs. 3 dieses Gesetzes entsprechende 
Anwendung. 
  
Schnriftliche oder mündliche Verträge über 
die Verpachtung im Inlande gelegener 
unbeweglicher Sachen zur land= und forst- 
wirtschaftlichen Nutzung, sofern der ver- 
abredete, nach der Dauer eines Jahres zu 
berechnende Pachtzins beträgt 
mehr als 300 Mark, aber nicht mehr als 
3000 Mark 
mehr als 3000 Mark, aber nicht mehr 
als 30 000 Mark 
mehr als 30 O00 Marr . ... 
  
% 
v 
7/0 
  
  
l 
l 
  
wie vor.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.