Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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von einem Monat eine Bescheinigung der Zollbehörde darüber 
vorgelegt wird, daß die durch § 3 des Reichsstempelgesetzes vor- 
geschriebene vorläufige Anmeldung der Versteuerung erfolgt ist, 
sofern innerhalb dreier Monate vom Tage der Vorlegung dieser 
Bescheinigung auf einem als beglaubigte Abschrift herzustellenden 
Formulare der Teilschuldverschreibungen seitens der zuständigen 
Steuerabstempelungsstelle die Vorlegung und die nach dem Reichs- 
stempelgesetz erfolgte Versteuerung der sämtlichen, die Hypothek 
erschöpfenden Teilschuldverschreibungen bescheinigt ist und dem 
Grundbuchamte die Bescheinigung der Zollbehörde binnen weiterer 
vier Wochen vorgelegt wird. 
24 . , In der Tarifstelle 59 wird folgender neue Abs. 2 eingeschaltet: 
Auf Höchstbetragshypotheken im Sinne des § 1190 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs finden die vorstehenden Steuersätze gleichfalls Anwendung. 
24b. In der Tarisstelle 60 
(a) werden unter Buchstabe a Abs. 1 Spalte 4 die Steuersätze von 
„5000 Mark, 3.000 Mark, 1 800 Mark, 1 200 Mark und 600 Mark“ 
ersetzt durch die Steuersätze von „10 000 Mark, 6 000 Mark, 3 600 Mark, 
2U400 Mark und 1200 Mark“ 
(b) wird unter Buchstabe c Spalte 4 der Steuersatz von /6 000 Mark'“ 
ersetzt durch den Steuersatz von 0,12.000 Mark“ 
(c) werden unter Buchstabe d Spalte 4 die Steuersätze von 400 Mark, 
1 200 Mark und 800 Mark“ ersetzt durch die Steuersätze von „800 Mark, 
2 400 Mark und 1 600 Mark“ 
(4) erhält die Bestimmung unter Buchstabe e folgende Fassung: 
für die Verleihung von Titeln an Privatpersonen 
  
  
  
  
Geheimer Kommerziennt . . ... 5 000 Mark 
Kommerzienntt 3000 
Geheimer Kommissionsrttt . .. 1 000 
Kommissionsrat .. . .. . . .. .. . . . . . . . . ... 500 
im übriiien . . . ... 300 
25. In den Tarisstellen 64 und 67 Spalte 4 werden die Steuersätze von 
je )01 Mark 50 Pf.“ ersetzt durch die Steuersätze von je 3 Mark“. 
B5a. Die Tarifstelle 66 erhält folgende Fassung: 
Verfügungen von Todes wegen, einschließlich der Erbverträge 
sowie der im 9 2301 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten 
Schenkungsversprechen, Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse: 
1. wenn der Wert des Gegenstandes beträgt: 
nicht mehr als 1000 Mrrkk . ... 3 Mark 
mehr als 1000 Mark) aber nicht mehr als 10000 Mark 5 
mehr als 10000 Mark, aber nicht mehr als 
20 000 Mrrkkkk„ 10
	        
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