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mehr als 20000 Mark, aber nicht mehr als
50 000 Mark . . ... ................ .. ... 15 Mark
mehr als 50 000 Mark, aber nicht mehr als
200 000 MWrrr 20
mehr als 200 000 Mark, aber nicht mehr als
300 000 Mrrrr. 30
mehr als 300 000 Mark, aber nicht mehr als
500 000 Mrkkk ... . .. ... 40
mehr als 500 O000 Mrk ... 50
Fürdie Stempelberechnung bei einer gemeinschaftlichen Verfügung
ist der Gesamtbetrag des Wertes beider Verfügungen maßgebend.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der
Stempelsteuer maßgebend. Soweit die Stempelverwendung unter
amtlicher Uberwachung stattfindet, sind der Wertberechnung die
Angaben des Steuerpflichtigen zu Grunde zu legen. Die Vor-
schriften des § 7 dieses Gesetzes finden vor Eröffnung der Ver-
fügung keine Anwendung.
2. wenn die Verfügungen von Todes wegen lediglich Anordnungen
nicht vermögensrechtlicher Art, Nachträge, Ergänzungen und Er-
läuterungen zu letztwilligen Verfügungen enthalten. 3 Mark.
Befreiungen.
1. Verträge und Erklärungen aller Art, die lediglich den Widerruf, die
Zurücknahme oder die Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen oder
einzelner in solchen Verfügungen enthaltenen Anordnungen betreffen;
2. die im 9 2249, § 2250 oder § 2251 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und im 9 44 des Reichsmilitärgesetzes bezeichneten Testamente.
A5b. In der Tarisstelle 68
(a) wird in Spalte 4 der Steuersatz von ,50 Mark“ ersetzt durch den
Steuersatz von „500 Mark//
(b) wird am Schlusse folgender Satz hinzugefügt:
Bei geringerem Werte des Bergwerkseigentums kann der
Stempel bis auf 100 Mark ermäßigt werden.
26. In der Tarifstelle 70
(a) wird unter Buchstabe c Spalte 2 hinter dem Abs. 2 folgender Absatz
eingeschaltet:
Ist im Versicherungsvertrage bestimmt, daß die Versicherung,
falls keine Kündigung erfolgt, sich für einen ferneren Zeitraum
verlängert, so ist für die auf diese Weise eintretenden tatsächlichen
Verlängerungen ebenfalls der in dieser Tarifstelle vorgeschriebene
Stempel zu verwenden. Die Stempel, die in diesen Fällen nach-
träglich erforderlich werden, sind zu der ursprünglichen Urkunde
oder einer Urkunde über Verlängerung des Versicherungsvertrags