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binnen zwei Wochen nach dem Eintritte der Verlängerung zu ver-
wenden. Der Finanzminister ist ermächtigt, hinsichtlich der vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichteten Versicherungsverträge
und Policen eine Fristverlängerung eintreten zu lassen.
(b) wird am Schlusse der Tarifstelle hinter dem Abs. 5 des Buchstaben
folgende Vorschrift eingeschaltet:
Anmerkung.
Für die im Auslande errichteten Urkunden dieser Tarifstelle
ist die Stempelsteuer und zwar vor der Aushändigung der Ur-
kunden an die Versicherungsnehmer auch dann zu entrichten, wenn
in den Fällen der Tarifstelle 70 a und b der Versicherungsnehmer
im Inlande wohnt und in den Fällen der Tarifstelle 70c die
versicherten Gegenstände sich im Inlande befinden.
27. In der Tarisstelle 71
(a) wird der Steuersatz der Ziffer 1 Spalte 4 des ersten Absatzes von
„#1 Mark 50 Pf.“ ersetzt durch den Steuersatz von /3 Mark';
(b) erhält der Abs. 3 der Ziffer 1 Spalte 2 folgende Fassung:
In besonderen Fällen kann der zu entrichtende Wertstempel
aus Billigkeitsrücksichten bis auf ½% ermäßigt werden;
(c) wird der Steuersatz der Ziffer 2 Spalte 4 des ersten Absatzes von
501 Mark 50 Pf.“ ersetzt durch den Steuersatz von ,3 Mark'“
(d) werden ebendaselbst in Spalte 2 am Schlusse des ersten Absatzes hinter
den Worten „zur Anwendung kommt“ mit einer neuen Zeile die Worte
eingeschaltet:
sind die Verträge nur Nebenverträge eines Hauptvertrags und werden
sie mit diesem zusammen in einer Urkunde beurkundet 1 Mark 50 Pf.,
jedoch nicht über den zu dem Hauptvertrage selbst erforderlichen
Stempel hinaus.
28. In der Tarifstelle 74 Spalte 4 wird der Steuersatz von 1 Mark 50 Pf.“
ersetzt durch den Steuersatz von 3 Mark“.
29. In der Tarifstelle 77 Spalte 4 des ersten Absatzes wird der Steuersatz
von %1 Mark 50 Pf./ ersetzt durch den Steuersatz von „3 Mark“.
Gegeben Kiel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“) den 26. Juni 1909.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. v. Bethmann Hollweg. Frhr. v. Rheinbaben. v. Einem.
Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. v. Arnim. v. Moltke. Sydow.
Redigiert im Bureau deß Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
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und 18d4 bis 1903 zu 2,40 M) sind an die Postanstalten zu richten.