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Erläuterungen.
Ueber dem Kopf des Schemas ist neben „mit“ bezw. „am“ der Name des Schiffes und des Schiffsführers, sowie
der Tag der Ankunft der Waare anzugeben.
Im Uebrigen muß die Deklaration enthalten:
1. die Zahl und Art der Kolli;
2. die Benennung der Waare nach Maßgabe des slatistischen Waarenverzeichnisses für den Nachweis des
Waarenverkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Ausland. Im amtlichen Waarenverzeichniß zum Zoll-
tarif nicht namentlich aufgeführte Waaren sind nach ihrer handelsüblichen oder sprachgebräuchlichen Be-
nennung unter Angabe des Materials, aus dem sie hergestellt sind, so zu bezeichnen, daß sie hiernach
unter die entsprechende statistische Nummer eingereiht werden können;
3. das Herkunftsland der Waare. Als Land der Herkunft ist dasjenige Land anzusehen, aus dessen Gebiet
die Versendung der Waare mit der Bestimmung nach dem Freibezirk oder über denselben hinaus ursprünglich
erfolgt ist. Die Länder, durch welche die Waare auf dem Transport, sei es auch mit Umladung und
Umspedition, durchgeführt ist, bleiben bei Angabe der Herkunft der Waare außer Betracht. Allgemeine
Bezeichnungen, wie Deutschland, Nordamerika, Westindien, Ostindien 2c, sind unzulässig;
4. das Gewicht in Kilogramm. Bei verpakten Waaren ist das Nettogewicht jedes einzelnen Waarenpostens
anzugeben, doch genügt für Kolli, welche nur eine Waarengattung enthalten, das Bruttogewicht unter
Angabe der Verpackungsart. Bei Flüssigkeiten, mit Ausnahme von Syrup, Melasse, ausgelassenem Honig,
auch künstlichem, flüssigem Zucker in Fässern, sowie bei Gasen wird die unmittelbare Umschließung zum
Nettogewicht gerechnet. Soweit in dem statistischen Waarenverzeichniß andere Maßstäbe als das Gewicht
angegeben find, hat die Deklaration nach diesen zu erfolgen.