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30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195) mit der Maßgabe, daß bis zur Bildung
eines kollegialischen Gemeindevorstandes an dessen Stelle der Gemeindevorsteher
und die Schöffen als Kollegium treten.
82.
Der Minister des Innern ist ermächtigt, den Zeitpunkt festzusetzen, zu
welchem die einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes in Kraft treten; er erläßt
auch die zu dessen Ausführung nötigen Verordnungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“, Kaiser Wilhelm-Kanal, den
23. Juni 1909.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Einem. Delbrück.
v. Breitenbach. v. Arnim. v. Moltke. Sydow.
(Nr. 10970.) Verfügung des Ministers des Innern, betreffend Inkraftsetzung des auf die
Landgemeinde Boxhagen-Nummelsburg bezüglichen Teiles des Gesetzes über
die Erweiterung des Landespolizeibezirkes Berlin vom 23. Juni 1909.
Vom 26. Juni 1909.
Aus Grund des 9 2 des vorstehenden Gesetzes setze ich hiermit fest, daß die
auf die Landgemeinde Boxhagen-Rummelsburg bezüglichen Bestimmungen mit
dem Tage der Veröffentlichung des Gesetzes in Kraft treten.
Berlin, den 26. Juni 1909.
Der Minister des Innern.
v. Moltke.
Redigiert im Bureau des Staatsmi ist.iums. — Berlin, gedruckt in der Reichndei.
tungen auf einzeine Sinike der Dreußischen Gesetzsammlung und auf die Hanvt-Sachregister (1806 bis 18893 zu 6,2 5 ¼
und I§84 bis 1903 zu 2,40 .K) sind an die Postanftalten zu Uchlen.
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