Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195) mit der Maßgabe, daß bis zur Bildung 
eines kollegialischen Gemeindevorstandes an dessen Stelle der Gemeindevorsteher 
und die Schöffen als Kollegium treten. 
82. 
Der Minister des Innern ist ermächtigt, den Zeitpunkt festzusetzen, zu 
welchem die einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes in Kraft treten; er erläßt 
auch die zu dessen Ausführung nötigen Verordnungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben an Bord M. Y. „Hohenzollern“, Kaiser Wilhelm-Kanal, den 
23. Juni 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bülow. v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. 
Frhr. v. Rheinbaben. v. Einem. Delbrück. 
v. Breitenbach. v. Arnim. v. Moltke. Sydow. 
  
(Nr. 10970.) Verfügung des Ministers des Innern, betreffend Inkraftsetzung des auf die 
Landgemeinde Boxhagen-Nummelsburg bezüglichen Teiles des Gesetzes über 
die Erweiterung des Landespolizeibezirkes Berlin vom 23. Juni 1909. 
Vom 26. Juni 1909. 
Aus Grund des 9 2 des vorstehenden Gesetzes setze ich hiermit fest, daß die 
auf die Landgemeinde Boxhagen-Rummelsburg bezüglichen Bestimmungen mit 
dem Tage der Veröffentlichung des Gesetzes in Kraft treten. 
Berlin, den 26. Juni 1909. 
Der Minister des Innern. 
v. Moltke. 
Redigiert im Bureau des Staatsmi ist.iums. — Berlin, gedruckt in der Reichndei. 
tungen auf einzeine Sinike der Dreußischen Gesetzsammlung und auf die Hanvt-Sachregister (1806 bis 18893 zu 6,2 5 ¼ 
und I§84 bis 1903 zu 2,40 .K) sind an die Postanftalten zu Uchlen. 
Ve-
	        
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