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stehende Bestimmungen enthält. Den unterschriftlich vollzogenen Urkunden stehen
diejenigen gleich, unter welchen der Name oder die Firma des Ausstellers in
seinem Auftrag unterschrieben oder mit seinem Wissen oder Willen durch
— Lithographie oder in irgend einer anderen Art mechanisch her-
sstellt ist.
8 G) Ergibt sich die Einigung über ein Geschäft aus einem Briefwechsel
oder einem Austausche sonstiger schriftlicher Mitteilungen, so wird in der Regel
ein Stempel hierfür nicht erhoben. In einem solchen Falle tritt aber die Ver-
pflichtung zur Entrichtung des betreffenden Stempels dann ein, wenn nach der
Verkehrssitte über das Geschäft ein förmlicher schriftlicher Vertrag errichtet zu
werden pflegt, diese Errichtung indessen nicht stattgefunden hat und von den
Beteiligten beabsichtigt ist, durch den Briefwechsel oder den Austausch der sonstigen
schriftlichen Mitteilungen die Aufnahme eines solchen Vertrags zu ersetzen.
62.
Verhältnis des Auslandes zum Inlande.
Der Stempelsteuer unterliegen auch die von Inländern oder von Aus-
ländern im Ausland errichteten Urkunden über Geschäfte, welche im Inlande
befindliche Gegenstände betreffen oder welche im Inlande zu erfüllen sind.
() Inland im Sinne dieses Gesetzes und des Tarifs ist der Geltungs-
bereich dieses Gesetzes.
(6) Auf die nach Abs. 1 zu entrichtende Stempelsteuer kann der in einem
anderen Bundesstaate für die Urkunden entrichtete Stempel angerechnet werden,
wenn von dem anderen Bundesstaate Preußen gegenüber die gleiche Rücksicht
geübt wird. 3
Allgemeine Grundsätze über die Stempelpflichtigkeit.
() Die Stempelpflichtigkeit einer Urkunde richtet sich nach ihrem Inhalte.
() Für die Stempelpflichtigkeit ist die Hinzufügung von Bedingungen, die
Wiederaufhebung und die unterbliebene Ausführung des Geschäfts — vorbehaltlich
entgegenstehender Bestimmungen des Gesetzes oder des Tarifs — sowie die Ver-
nichtung der Urkunde ohne Bedeutung.
G) Urkunden, in denen ein Geschäft nur in der Form der Verdeutlichung
oder Begründung einer anderen Erklärung erwähnt wird, sind in Ansehung jenes
Geschäfts stempelpflichtig, wenn die Absicht auf die Beurkundung desselben gerichtet
gewesen ist.
4.
Sachliche Stempelsteuerbefreiungen.
() Von der Stempelsteuer sind befreit:
a) Urkunden über Gegenstände, deren Wert nach Geld geschätzt werden
kann, wenn dieser Wert 150 Mark nicht übersteigt, insoweit nicht der
Tarif entgegenstehende Bestimmungen enthält;