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e) deutsche Kirchen und andere deutsche Religionsgesellschaften, denen die
Rechte juristischer Personen zustehenf
d) öffentliche Armen-, Kranken-, Arbeits= und Besserungsanstalten, ferner
öffentliche Waisenhäuser, vom Staate genehmigte Hospitäler und andere
Versorgungsanstalten, ferner vom Staate genehmigte Vereine für die
Kleinkinderbewahranstalten sowie Stiftungen, welche als milde aus-
drücklich anerkannt sind;
e) öffentliche Schulen und Universitäten;
1) Gemeinden (Gutsbezirke) und Verbände von solchen in Armen., Schul-
und Kirchenangelegenheiten;
8) Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, deren durch Statut bestimmter Zweck ausschließlich darauf
gerichtet ist, minderbemittelten Familien oder Personen gesunde und
zweckmäßig eingerichtete Wohnungen in eigens erbauten oder angekauften
Häusern zu billigen Preisen zu verschaffen, und deren Statut die an
die Gesellschafter zu verteilende Dividende auf höchstens vier Prozent
ihrer Anteile beschränkt, auch den Gesellschaftern für den Fall der
Auflösung der Gesellschaft nicht mehr als den Nennwert ihrer Anteile
zusichert, den etwaigen Rest des Gesellschaftsvermögens aber für gemein-
nützige Zwecke bestimmt.
Sofern eine dieser Gesellschaften oder Genossenschaften ihr Statut
und damit zugleich ihren Zweck in der Weise ändert, daß die vorstehend
angegebenen Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, können alle Stempel-
beträge, die mangels einer Befreiung fällig geworden sein würden,
nachträglich binnen Jahresfrist eingefordert werden.
() Dem Staatsoberhaupt und dem Fiskus anderer Staaten als des
Deutschen Reichs und des Preußischen Staates sowie den öffentlichen Anstalten
und Kassen, die für Rechnung eines solchen anderen Staates verwaltet werden
oder diesen gleichgestellt sind, und den Chefs der bei dem Deutschen Reiche oder
bei Preußen beglaubigten Missionen kann die Stempelsteuerbefreiung gewährt
werden, wenn der betreffende Staat Preußen gegenüber die gleiche Rücksicht übt.
G) In den Fällen zu d bis g erstreckt sich die Stempelsteuerbefreiung nur
auf inländische Anstalten, Stiftungen, Vereine usw. Diese Befreiung kann jedoch
auch ausländischen Anstalten, Stiftungen, Vereinen usw. gewährt werden, wenn
der auswärtige Staat Preußen gegenüber die gleiche Rücksicht übt.
C□) Die außerdem gewissen Personen, Behörden, Gesellschaften, Anstalten,
Stiftungen, Vereinen usw. durch frühere Gesetze oder landesherrliche Privilegien
bewilligten Steuerbefreiungen bleiben auch fernerhin in Kraft.
(6) Die nach den vorstehenden Bestimmungen von der Stempelsteuer
befreiten Personen, Behörden, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Vereine usw.
sind nicht befugt, diese Befreiung den Privatpersonen, mit welchen sie Verträge