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eingehen, einzuräumen, wenn diese Personen an sich nach gesetzlicher Vorschrift
zur Entrichtung des Stempels verbunden sind.
(6e) Bei allen zweiseitigen Verträgen mit solchen Personen muß für den
Vertrag die Hälfte des Stempels und für die Nebenausfertigungen außerdem
der vorgeschriebene Stempel (§ 9) entrichtet werden.
)Bei Verträgen über Lieferungen an den Fiskus des Deutschen Reichs
oder des Preußischen Staates und alle öffentlichen Anstalten und Kassen, welche
für Rechnung des Reichs oder des Preußischen Staates verwaltet werden oder
diesen gleichgestellt sind, hat der Lieferungsübernehmer den vollen Betrag des
Stempels zu entrichten.
86.
Wertermittelung.
() Die Ermittelung des Wertes eines Gegenstandes zum Zwecke der Be-
rechnung der Stempelsteuer ist auf den gemeinen Wert desselben zur Zeit der
Beurkundung des Geschäfts zu richten.
(D Ist einem der Vertragschließenden ein Wahlrecht oder die Befugnis
eingeräumt, innerhalb bestimmter Grenzen den Umfang der Leistung zu bestimmen,
so wird die Stempelsteuer nach dem höchstmöglichen Werte des Gegenstandes
des Geschäfts berechnet. Ist die Leistung nicht bis zu den bestimmten Grenzen
erfolgt, so wird nach Ausführung des Geschäfts die gezahlte Stempelsteuer bis
auf den der wirklichen Leistung entsprechenden Betrag erstattet.
G) Bei Geldforderungen ist der aus der stempelpflichtigen Urkunde ersichtliche
Geldbetrag, bei Kurs habenden Wertpapieren der Tageskurs als Wert anzusehen.
()Die Umrechnung dex in anderer als Reichswährung angegebenen Summen
erfolgt nach den für die Erhebung des Wechselstempels vom Bundesrate fest-
gesetzten Mittelwerten und, insoweit solche nicht bestimmt worden sind, nach dem
laufenden Kurse.
(5) Der Wert des Besitzes einer Sache ist in der Regel dem Werte der
Sache gleich zu achten.
(6) Der Wert eines Pfandrechts oder der Sicherstellung einer Forderung
richtet sich nach dem Betrage der Forderung; hat der Gegenstand des Pfandrechts
einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.
)Der Wert einer Grunddienstbarkeit wird durch den Wert, welchen die-
selbe für das herrschende Grundstück hat, und wenn der Betrag, um welchen sich
der Wert des dienenden Grundstücks durch die Dienstbarkeit mindert, größer ist,
durch diesen Betrag bestimmt.
(8) Der einjährige Wert von Nutzungen wird, wenn nicht aus der Urkunde
ein höherer oder niederer Prozentsatz hervorgeht oder sonst festgestellt werden kann,
zu vier vom Hundert des Wertes des Gegenstandes, welcher die Nutzung gewährt,
angenommen.