Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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(e) Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen ist das fünfund wanzig 
fache ihres einjährigen Betrages, bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter 
Dauer, sofern nicht die Vorschriften in den beiden nächstfolgenden Absätzen An- 
wendung finden oder anderweite die längste Dauer begrenzende Umstände in der 
Urkunde angegeben sind, das zwölfeinhalbfache des einjährigen Betrages als 
Wert anzusehen. "% « 
(w)DerWertvonNutzungenoderLeistungenaquebenszeitbestimmtsich 
nach dem zur Zeit ihres Anfanges erreichten Lebensalter der Person, bei deren 
Tode die Nutzung oder Leistung erlischt, und wird bei einem Lebensalter derselben 
von 15 Jahren oder weniger auf das 18 fache 
über 15 Jahre bis zu 25 Jahren auf das 17 fache 
5 - 
  
- - - - 3 - - ". 
". 32325 45 „„„ 14 
- 45 2 - - 55 - 2 ". 12 ". 
55 65 „ 8½ 
2 65 - - - 75 - 2 - 5 - 
- 75 - - - 80 - 2 - 3 ". 
. 8S0. auf d 2 
des Wertes der einjährigen Nutzung oder Leistung angenommen. 
(u) Ist die Dauer der Nutzungen oder Leistungen von der Lebenszeit 
mehrerer Personen dergestalt abhängig, daß beim Tode der zuerst versterbenden die 
Nutzung oder Leistung erlischt, so ist für die nach den Bestimmungen im vorigen 
Absatze vorzunehmende Wertermittelung das Lebensalter der ältesten Person maß- 
ebend. Wenn die Nutzung oder Leistung bis zum Tode der letztversterbenden Person 
portdaner, erfolgt die Berechnung nach dem Lebensalter der jüngsten Person. 
(12) Der Gesamtwert der auf bestimmte Zeit eingeschränkten Nutzungen oder 
Leistungen ist unter Zugrundelegung eines vierprozentigen Zinsfußes nach der 
beigefügten Hilfstabelle zu ermitteln. Ist jedoch die Dauer der Nutzung oder 
Leistung noch außerdem durch die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen bedingt, 
so darf der nach den Bestimmungen der beiden vorhergehenden Absätze zu berechnende 
Wert nicht überschritten werden. 
  
  
87. 
Verpflichtung der Privatpersonen, Behoͤrden und Beamten zur Auskunfterteilung; 
amtliches Ermittelungsverfahren. 
)Die Steuerpflichtigen sind zur Erteilung der von den Zollbehörden oder 
den zur Einziehung oder Verwendung des Stempels noch sonst verpflichteten Be- 
hörden oder Beamten erforderten Auskunft über den Wert des Gegenstandes, 
soweit dazu nicht die Kenntnisse eines Sachverständigen oder besondere Ermittelungen 
erforderlich sind, verbunden. 
(2) Wird in den vorgedachten Fällen der Aufforderung der Behörden oder 
Beamten nicht genügt, so kann die Zollbehörde die Säumigen durch Festsetzung
	        
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