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(e) Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen ist das fünfund wanzig
fache ihres einjährigen Betrages, bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter
Dauer, sofern nicht die Vorschriften in den beiden nächstfolgenden Absätzen An-
wendung finden oder anderweite die längste Dauer begrenzende Umstände in der
Urkunde angegeben sind, das zwölfeinhalbfache des einjährigen Betrages als
Wert anzusehen. "% «
(w)DerWertvonNutzungenoderLeistungenaquebenszeitbestimmtsich
nach dem zur Zeit ihres Anfanges erreichten Lebensalter der Person, bei deren
Tode die Nutzung oder Leistung erlischt, und wird bei einem Lebensalter derselben
von 15 Jahren oder weniger auf das 18 fache
über 15 Jahre bis zu 25 Jahren auf das 17 fache
5 -
- - - - 3 - - ".
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- 45 2 - - 55 - 2 ". 12 ".
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2 65 - - - 75 - 2 - 5 -
- 75 - - - 80 - 2 - 3 ".
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des Wertes der einjährigen Nutzung oder Leistung angenommen.
(u) Ist die Dauer der Nutzungen oder Leistungen von der Lebenszeit
mehrerer Personen dergestalt abhängig, daß beim Tode der zuerst versterbenden die
Nutzung oder Leistung erlischt, so ist für die nach den Bestimmungen im vorigen
Absatze vorzunehmende Wertermittelung das Lebensalter der ältesten Person maß-
ebend. Wenn die Nutzung oder Leistung bis zum Tode der letztversterbenden Person
portdaner, erfolgt die Berechnung nach dem Lebensalter der jüngsten Person.
(12) Der Gesamtwert der auf bestimmte Zeit eingeschränkten Nutzungen oder
Leistungen ist unter Zugrundelegung eines vierprozentigen Zinsfußes nach der
beigefügten Hilfstabelle zu ermitteln. Ist jedoch die Dauer der Nutzung oder
Leistung noch außerdem durch die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen bedingt,
so darf der nach den Bestimmungen der beiden vorhergehenden Absätze zu berechnende
Wert nicht überschritten werden.
87.
Verpflichtung der Privatpersonen, Behoͤrden und Beamten zur Auskunfterteilung;
amtliches Ermittelungsverfahren.
)Die Steuerpflichtigen sind zur Erteilung der von den Zollbehörden oder
den zur Einziehung oder Verwendung des Stempels noch sonst verpflichteten Be-
hörden oder Beamten erforderten Auskunft über den Wert des Gegenstandes,
soweit dazu nicht die Kenntnisse eines Sachverständigen oder besondere Ermittelungen
erforderlich sind, verbunden.
(2) Wird in den vorgedachten Fällen der Aufforderung der Behörden oder
Beamten nicht genügt, so kann die Zollbehörde die Säumigen durch Festsetzung