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zu versehen, welcher nach der Tarifstelle „Duplikate“ beizubringen ist. Eine Aus-
fertigung einer Verhandlung darf nur dann als Nebenausfertigung versteuert
werden, wenn das Vorhandensein einer als Hauptausfertigung versteuerten Urkunde
nachgewiesen wird.
() Bei Notariatsverhandlungen ist der Stempel zu der Urschrift zu ver-
wenden. Die erste Ausfertigung ist stempelfrei, wenn die Ausfertigung als erste
bezeichnet und auf derselben bescheinigt ist, welcher Stempel zu der Urschrift ver-
wendet worden ist.
()Auf jeder zweiten und weiteren Ausfertigung oder amtlich beglaubigten
Abschrift oder jedem amtlich beglaubigten Auszug aus einer stempelpflichtigen Urkunde
muß bescheinigt werden, welcher Stempel zu der Hauptausfertigung oder Urschrift
verwendet worden ist. Alle unmittelbaren und mittelbaren Beamten sind ver-
pflichtet, auch die von ihnen gefertigten einfachen Abschriften stempelpflichtiger
Urkunden mit dieser Bescheinigung zu versehen.
&l 10.
Versteuerung mehrerer in derselben Urkunde enthaltener Gegenstände.
y)Wenn bei Rechtsgeschäften über mehrere, verschiedenen Steuersätzen
unterliegende Gegenstände das Entgelt ohne Angabe der Einzelwerte ungetrennt
in einer Summe oder Leistung verabredet ist, so kommt für die Berechnung des
Stempels der höchste Steuersatz zur Anwendung, sofern nicht von den Ausstellern
der Urkunde auf derselben die Werte für die einzelnen Gegenstände innerhalb
der im 9§ 16 angegebenen Fristen noch nachträglich angegeben werden. Trägt
die Zollbehörde Bedenken, die ursprünglichen oder nachträglichen Angaben der
Steuerpflichtigen über die Einzelwerte als richtig anzunehmen, so kommen die
Vorschriften des dritten Absatzes des § 7 zur Anwendung.
(e) Enthält eine Urkunde verschiedene steuerpflichtige Geschäfte, so ist der
Betrag des Stempels für jedes Geschäft besonders zu berechnen und die Urkunde
mit der Summe dieser Stempelbeträge zu belegen.
(63) Sofern die einzelnen in einer Urkunde enthaltenen Geschäfte sich als
Bestandteile eines einheitlichen, nach dem Tarife steuerpflichtigen Rechtsgeschäfts
darstellen, ist nur der für das letztere vorgesehene Stempelbetrag zu entrichten.
11.
Mindestbetrag der Stempelsteuer und Abstufungen derselben.
Die Stempelabgabe beträgt, insoweit dieses Gesetz und der Tarif nicht
abweichende Bestimmungen enthalten, mindestens 0,50 Mark und steigt in Ab-
stufungen von je 0/50 Mark), wobei überschießende Stempelbeträge auf 0/50 Mark
abgerundet werden.