Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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zu versehen, welcher nach der Tarifstelle „Duplikate“ beizubringen ist. Eine Aus- 
fertigung einer Verhandlung darf nur dann als Nebenausfertigung versteuert 
werden, wenn das Vorhandensein einer als Hauptausfertigung versteuerten Urkunde 
nachgewiesen wird. 
() Bei Notariatsverhandlungen ist der Stempel zu der Urschrift zu ver- 
wenden. Die erste Ausfertigung ist stempelfrei, wenn die Ausfertigung als erste 
bezeichnet und auf derselben bescheinigt ist, welcher Stempel zu der Urschrift ver- 
wendet worden ist. 
()Auf jeder zweiten und weiteren Ausfertigung oder amtlich beglaubigten 
Abschrift oder jedem amtlich beglaubigten Auszug aus einer stempelpflichtigen Urkunde 
muß bescheinigt werden, welcher Stempel zu der Hauptausfertigung oder Urschrift 
verwendet worden ist. Alle unmittelbaren und mittelbaren Beamten sind ver- 
pflichtet, auch die von ihnen gefertigten einfachen Abschriften stempelpflichtiger 
Urkunden mit dieser Bescheinigung zu versehen. 
  
  
&l 10. 
Versteuerung mehrerer in derselben Urkunde enthaltener Gegenstände. 
y)Wenn bei Rechtsgeschäften über mehrere, verschiedenen Steuersätzen 
unterliegende Gegenstände das Entgelt ohne Angabe der Einzelwerte ungetrennt 
in einer Summe oder Leistung verabredet ist, so kommt für die Berechnung des 
Stempels der höchste Steuersatz zur Anwendung, sofern nicht von den Ausstellern 
der Urkunde auf derselben die Werte für die einzelnen Gegenstände innerhalb 
der im 9§ 16 angegebenen Fristen noch nachträglich angegeben werden. Trägt 
die Zollbehörde Bedenken, die ursprünglichen oder nachträglichen Angaben der 
Steuerpflichtigen über die Einzelwerte als richtig anzunehmen, so kommen die 
Vorschriften des dritten Absatzes des § 7 zur Anwendung. 
(e) Enthält eine Urkunde verschiedene steuerpflichtige Geschäfte, so ist der 
Betrag des Stempels für jedes Geschäft besonders zu berechnen und die Urkunde 
mit der Summe dieser Stempelbeträge zu belegen. 
(63) Sofern die einzelnen in einer Urkunde enthaltenen Geschäfte sich als 
Bestandteile eines einheitlichen, nach dem Tarife steuerpflichtigen Rechtsgeschäfts 
darstellen, ist nur der für das letztere vorgesehene Stempelbetrag zu entrichten. 
  
11. 
Mindestbetrag der Stempelsteuer und Abstufungen derselben. 
Die Stempelabgabe beträgt, insoweit dieses Gesetz und der Tarif nicht 
abweichende Bestimmungen enthalten, mindestens 0,50 Mark und steigt in Ab- 
stufungen von je 0/50 Mark), wobei überschießende Stempelbeträge auf 0/50 Mark 
abgerundet werden.
	        
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