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g) in allen übrigen Fällen vom Aussteller binnen zwei Wochen nach dem
Tage der Ausstellung.
(e) Von jedem Inhaber oder Vorzeiger einer stempelpflichtigen Urkunde,
welcher ein rechtliches Interesse an dem Gegenstande derselben hat, ist die Ver-
steuerung der Urkunde binnen zwei Wochen nach dem Tage des Empfanges zu
bewirken.
CG) Bei Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche erst durch die Genehmigung
oder den Beitritt einer Behörde oder eines Dritten Rechtswirksamkeit erlangen,
beginnt den Ausstellern gegenüber die Frist für die Verwendung des Stempels
mit dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem sie von der Genehmigung oder
dem Beitritte Kenntnis erhalten haben.
§ 17.
Festsetzung von Geldstrafen gegen Privatpersonen.
() Wer den Vorschriften bezüglich der Verpflichtung zur Entrichtung der
Stempelsteuer zuwiderhandelt, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem vierfachen
Betrage des hinterzogenen Stempels gleichkommt, mindestens aber drei Mark
beträgt.
C) Betreffen die gedachten Zuwiderhandlungen die in der Tarifstelle „Pacht-
und Mietverträge“ aufgeführten Verzeichnisse oder Urkunden, zu welchen Privat-
personen Stempelmarken ohne amtliche Uberwachung verwenden dürfen, so ist
eine Geldstrafe verwirkt, welche dem zehnfachen Betrage des hinterzogenen Stempels
gleichkommt, mindestens aber dreißig Mark beträgt.
G) Die gleiche Geldstrafe tritt ein, wenn
a) bei Auflassungserklärungen und Umschreibungsanträgen ein geringerer
Wert angegeben wird, als der nach den Vorschriften der Tarisstelle
„Kauf= und Tauschverträge“ bei der Versteuerung der Kaufverträge
berechnete Betrag der von dem Erwerber übernommenen Lasten und
Leistungen, mit Einschluß des Preises und unter Zurechnung der
vorbehaltenen Nutzungen;
b) bei Auflassungserklärungen und Umschreibungsanträgen eine Urkunde
über das Rechtsgeschäft vorgelegt wird, welche dasselbe nicht so ent-
hält, wie es unter den Beteiligten hinsichtlich des Wertes der Gegen-
leistung verabredet ist, und einem geringeren Stempel unterliegt, als
die Beurkundung des wirklich verabredeten Rechtsgeschäfts erfordern
würde.
Kann der Betrag des hinterzogenen Stempels nicht festgestellt werden,
so tritt eine Geldstrafe bis zu dreitausend Mark ein.
(5) Die verwirkten Geldstrafen treffen jeden Unterzeichner oder Aussteller
einer Urkunde besonders und in vollem Betrage.