Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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g) in allen übrigen Fällen vom Aussteller binnen zwei Wochen nach dem 
Tage der Ausstellung. 
(e) Von jedem Inhaber oder Vorzeiger einer stempelpflichtigen Urkunde, 
welcher ein rechtliches Interesse an dem Gegenstande derselben hat, ist die Ver- 
steuerung der Urkunde binnen zwei Wochen nach dem Tage des Empfanges zu 
bewirken. 
CG) Bei Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche erst durch die Genehmigung 
oder den Beitritt einer Behörde oder eines Dritten Rechtswirksamkeit erlangen, 
beginnt den Ausstellern gegenüber die Frist für die Verwendung des Stempels 
mit dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem sie von der Genehmigung oder 
dem Beitritte Kenntnis erhalten haben. 
  
§ 17. 
Festsetzung von Geldstrafen gegen Privatpersonen. 
() Wer den Vorschriften bezüglich der Verpflichtung zur Entrichtung der 
Stempelsteuer zuwiderhandelt, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem vierfachen 
Betrage des hinterzogenen Stempels gleichkommt, mindestens aber drei Mark 
beträgt. 
C) Betreffen die gedachten Zuwiderhandlungen die in der Tarifstelle „Pacht- 
und Mietverträge“ aufgeführten Verzeichnisse oder Urkunden, zu welchen Privat- 
personen Stempelmarken ohne amtliche Uberwachung verwenden dürfen, so ist 
eine Geldstrafe verwirkt, welche dem zehnfachen Betrage des hinterzogenen Stempels 
gleichkommt, mindestens aber dreißig Mark beträgt. 
G) Die gleiche Geldstrafe tritt ein, wenn 
a) bei Auflassungserklärungen und Umschreibungsanträgen ein geringerer 
Wert angegeben wird, als der nach den Vorschriften der Tarisstelle 
„Kauf= und Tauschverträge“ bei der Versteuerung der Kaufverträge 
berechnete Betrag der von dem Erwerber übernommenen Lasten und 
Leistungen, mit Einschluß des Preises und unter Zurechnung der 
vorbehaltenen Nutzungen; 
b) bei Auflassungserklärungen und Umschreibungsanträgen eine Urkunde 
über das Rechtsgeschäft vorgelegt wird, welche dasselbe nicht so ent- 
hält, wie es unter den Beteiligten hinsichtlich des Wertes der Gegen- 
leistung verabredet ist, und einem geringeren Stempel unterliegt, als 
die Beurkundung des wirklich verabredeten Rechtsgeschäfts erfordern 
würde. 
Kann der Betrag des hinterzogenen Stempels nicht festgestellt werden, 
so tritt eine Geldstrafe bis zu dreitausend Mark ein. 
(5) Die verwirkten Geldstrafen treffen jeden Unterzeichner oder Aussteller 
einer Urkunde besonders und in vollem Betrage.
	        
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