— 550 —
Kalenderjahres, in welchem die letzte Aufforderung zugestellt, die letzte Vollstreckungs-
handlung vorgenommen oder die bewilligte Frist abgelaufen ist, beginnt eine neue
Verjährung.
G)Die Beanstandung der Angaben der Steuerpflichtigen über den Wert
des Gegenstandes eines Geschäfts ist binnen einer dreijährigen Frist nach der Be-
urkundung zulässig.
(4) Die Fristen des ersten und dritten Absatzes beginnen bezüglich der nach
der Tarifstelle 66 zu entrichtenden Stempel erst nach Ablauf des Kalenderjahres,
in welchem die Eröffnung der Verfügung erfolgt.
*28.
Berechnung der Fristen.
Für die Berechnung der in diesem Gesetz und dem Tarif erwähnten Fristen
sind die Bestimmungen der Deutschen Zivilprozeßordnung maßgebend.
8 29.
Kosten.
Die Verhandlungen in Stempelsteuerangelegenheiten — mit Ausnahme
derjenigen im Strafverfahren, hinsichtlich deren die Vorschriften des Verwaltungs-
strafgesetzes vom 26. Juli 1897 (Gesetzsamml. 1897 S. 237) zur Anwendung
kommen — sind kostenfrei.
() Die Steuerpflichtigen sind zur Tragung des durch die Verhandlungen
mit ihnen erwachsenden Portos verbunden.
8 30.
Verwaltung der Stempelsteuer.
() Die Verwaltung des gesamten Stempelwesens wird unter Leitung des
Finanzministers von den Oberzolldirektionen durch die Stempelsteuerämter und Zoll-
behörden geführt.
) Die Hauptzollämter sowie Stempelsteuerämter sind verpflichtet, gegen
Erstattung der ihnen an Schreibgebühren und Porto erwachsenden Kosten den
zur Verwendung des Stempels verpflichteten Personen Auskunft über die Höhe
des Stempels zu erteilen.
G) Außer den Zollbehörden haben alle diejenigen Staats= oder Kommunal-=
behörden und Beamten, welchen eine richterliche oder Polizeigewalt anvertraut
ist, die besondere Verpflichtung, auf Befolgung der Stempelgesetze zu halten und
alle bei ihrer Amtsverwaltung zu ihrer Kenntnis kommenden Zuwiderhandlungen
gegen dieses Gesetz behufs Einleitung des Strafverfahrens von Amts wegen zur
Anzeige zu bringen.