(Nr. 10944.) Gesetz, betreffend die Anderung der Amtsgerichtsbezirke Bütow und Rummels-
burg. Vom 13. April 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie)
was folgt:
Einziger Paragraph.
In Abänderung der Verordnung vom 5. Juli 1879 (Gesetzsamml. S. 393)
wird der früher zu dem Gutsbezirke Viartlum gehörig gewesene Teil der Land-
gemeinde Franzdorf im Kreise Rummelsburg vom 1. Juli 1909 ab unter Ab-
trennung von dem Amtsgericht in Rummelsburg dem Amtsgericht in Bütow zugelegt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 13. April 1909.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. v. Einem.
Beseler. v. Arnim. v. Moltke. Sydow.
txssx
(Nr. 10945.) Gesetz, betreffend die Errichtung von Ortsgerichten in einem Teile des Kreises
Altenkirchen. Vom 13. April 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
In den gemäß § 1 Nr. 4 des Gesetzes, betreffend die Abänderung von
Amtsgerichtsbezirken, vom 24. Mai 1901 (Gesetzsamml. S. 129) dem Amts-
gerichte zu Wissen zugelegten Gebietsteilen des Kreises Altenkirchen können durch
Königliche Verordnung Ortsgerichte errichtet werden.
82.
Die Ortsgerichte sind für die in den Artikeln 104 bis 109, 112 bis 116 des
Preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899
Gesetzsamml. S. 249) bezeichneten Angelegenheiten zuständig.
Die Vorschrift des Artikel 124 Abs. 3 des genannten Gesetzes findet ent-
sprechende Anwendung.
|3.
Diie Einrichtung sowie die dienstliche Stellung der Ortsgerichte wird durch
Königliche Verordnung geregelt.