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— Steuersatz Berechnung
#v“ Gegenstand der Besteuerung vom der
z Hun- Stempelabgabe
S dertC Maref.
(8.) oder sonstigen Rechten, welche ein Grundbuchblatt
erhalten können, in Fällen der freiwilligen Ver-
äußerenng . . . . .. 1|—ddes Wertes des veräußerten
Gegenstandes.
Der Antrag auf Umschreibung von Gesellschafts-
eigentum auf den Namen eines Gesellschafters
unterliegt dem Auflassungsstempel auch dann, wenn
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes eine
Auflassung nicht erforderlich ist. «
(D Die Abgabe wird nur erhoben, falls die
beantragte Eintragung in das Grundbuch erfolgt
ist. Einem anderen Stempel unterliegen die Auf-
lassungserklärungen oder Eintragungsanträge nicht.
G) Der Auflassungsstempel wird nicht erhoben
oder erstattet, wenn die das Veräußerungsgeschäft
enthaltende, in an sich stempelpflichtiger Form
ausgestellte Urkunde in Urschrift, Ausfertigung
oder beglaubigter Abschrift vorgelegt wird. So-
lange nicht die Urkunde über das Veräußerungs-
geschäft vorgelegt ist, kann der Auflassungsstempel
vorbehaltlich seiner Erstattung eingezogen werden.
Die Erstattung kann nur innerhalb zweier Jahre
nach Entrichtung des Stempels beantragt werden.
() Der Auflassungsstempel wird jedoch er-
hoben, wenn die Urkunde:
1. das Rechtsgeschäft nicht so enthält, wie es
unter den Beteiligten hinsichtlich des Wertes
der Gegenleistung verabredet ist;
2. auf Grund des 9 21 des Reichsstempel-
gesetzes der in der Tarifstelle „Kauf= und
Tauschverträge“ verordneten Stempelabgabe
nicht unterliegt, insoweit nicht die Voraus-
setzungen der Ziffern 1 und 2 der Ermäßi-
gungen und Befreiungen der genannten
Tarifstelle vorhanden sind; 1
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10971.) 80