9.
einen Bevollmächtigten enthält, sofern die
Veräußerung erweislich für Rechnung des
Vevollmächtigten erfolgt ist. Bei der Beur-
teilung der Frage, ob die Veräußerung für
Rechnung des Bevollmächtigten erfolgt ist,
sind auch solche Umstände in Betracht zu
ziehen, welche aus der Urkunde nicht ersicht-
lich sind;
4. einen der in der Tarifstelle 25 d bezeichneten
Verträge enthält, insoweit nicht ein Wert-
stempel von 1 vom Hundert zu entrichten oder
der Vertrag nach der Ziffer 1 Abs. 2 oder der
Ziffer 2 Abs. 3 der genannten Tarisstelle
von dem Stempel befreit ist.
(5) Wird nach der Lahlung des Auflassungs-
stempels die Urkunde über das zu Grunde liegende
Veräußerungsgeschäft errichtet, so ist auf den zu
dieser Urkunde erforderlichen Wertstempel von 1 vom
Hundert der gezahlte Auflassungsstempel anzurechnen.
Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf
die im vorhergehenden Absatz erwähnten Wert-
stempel der Tarifstelle 254. Die Anrechnung ist
innerhalb der im 9§ 16 angegebenen Fristen auf
der Urkunde amtlich zu vermerken. Soweit eine
Anrechnung erfolgt, ist eine Erstattung des Auf-
lassungsstempels auf Grund des dritten Absatzes
ausgeschlossen.
(6) Die Vorschriften über den Auflassungs-
stempel finden entsprechende Anwendung bei An-
trägen auf Umschreibungen in öffentlichen Büchern,
sofern das Grundbuch noch nicht als angelegt
anzusehen ist.
Auktionen, d. h. Beurkundungen von Versteige-
rungen nicht zu den unbeweglichen Sachen gehöriger
* Steuersatz Berechnung
r2 Gegenstand der Besteuerung vom der
Hun- » Stempelabgabe
S dert Mark Pi.
(8.) 3. die Veräußerung eines Grundstücks durch