Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

  
  
9. 
  
einen Bevollmächtigten enthält, sofern die 
Veräußerung erweislich für Rechnung des 
Vevollmächtigten erfolgt ist. Bei der Beur- 
teilung der Frage, ob die Veräußerung für 
Rechnung des Bevollmächtigten erfolgt ist, 
sind auch solche Umstände in Betracht zu 
ziehen, welche aus der Urkunde nicht ersicht- 
lich sind; 
4. einen der in der Tarifstelle 25 d bezeichneten 
Verträge enthält, insoweit nicht ein Wert- 
stempel von 1 vom Hundert zu entrichten oder 
der Vertrag nach der Ziffer 1 Abs. 2 oder der 
Ziffer 2 Abs. 3 der genannten Tarisstelle 
von dem Stempel befreit ist. 
(5) Wird nach der Lahlung des Auflassungs- 
stempels die Urkunde über das zu Grunde liegende 
Veräußerungsgeschäft errichtet, so ist auf den zu 
dieser Urkunde erforderlichen Wertstempel von 1 vom 
Hundert der gezahlte Auflassungsstempel anzurechnen. 
Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf 
die im vorhergehenden Absatz erwähnten Wert- 
stempel der Tarifstelle 254. Die Anrechnung ist 
innerhalb der im 9§ 16 angegebenen Fristen auf 
der Urkunde amtlich zu vermerken. Soweit eine 
Anrechnung erfolgt, ist eine Erstattung des Auf- 
lassungsstempels auf Grund des dritten Absatzes 
ausgeschlossen. 
(6) Die Vorschriften über den Auflassungs- 
stempel finden entsprechende Anwendung bei An- 
trägen auf Umschreibungen in öffentlichen Büchern, 
sofern das Grundbuch noch nicht als angelegt 
anzusehen ist. 
Auktionen, d. h. Beurkundungen von Versteige- 
rungen nicht zu den unbeweglichen Sachen gehöriger 
  
  
  
  
  
  
  
* Steuersatz Berechnung 
r2 Gegenstand der Besteuerung vom der 
Hun- » Stempelabgabe 
S dert Mark Pi. 
(8.) 3. die Veräußerung eines Grundstücks durch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.