Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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— J- 
  
Laufende Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
  
(9.) 
10. 
11. 
11a. 
  
Gegenstände durch öffentliche Beamte, sofern diese 
nicht als Vertreter der Korporation, in deren 
Dienste sie angestellt sind, handeln, oder durch 
gewerbsmäßige Auktionatoren (§ 36 der Reichs- 
gewerbeordnung) ......... ... ..... . . .. . . .. 
()Ausfertigungen von Schriftstücken der Be- 
hörden und Beamten, einschließlich der Notare, 
jedoch mit Ausnahme der Ausfertigungen der 
Schiedsmänner, sofern für die Schriftstücke nicht 
ein durch diesen Tarif bestimmter Stempel zu 
entrichtenIst............................ 
(D Befreit sind Ausfertigungen: 
a) von Bescheiden auf Gesuche, Anfragen und 
Anträge in Privatangelegenheiten, sie mögen 
in Form eines Antwortschreibens, einer Ver- 
fügung, Verfügungzahschei.t oder einer auf 
die zurückgehende Bittschrift selbst gesetzten 
Verfügung erlassen werden; 
b) von Genehmigungen der zuständigen Be- 
hörden in Bausachen. 
ü) Auszüge aus den Akten, öffentlichen Verhand- 
lungen, amtlich geführten Büchern, Registern und 
Rechnungen, wenn sie für Privatpersonen auf ihr 
Ansuchen ausgefertigt weren 
(2) Befreit sind die auf den Personenstam 
(Geburten, Heiraten, Sterbefälle usw.) bezüglichen 
Auszüge aus amtlich geführten Büchern und 
Standesregistern. 
Automaten und Musikwerke. 
1. Jahreskarten, auch nicht unterschriebene, für jeden 
auf Bahnhöfen oder anderen öffentlichen Orten 
  
  
  
Steuersatz Berechnung 
vom der 
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Abzug der Kosten. 
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