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Laufende Nr.
Gegenstand der Besteuerung
(9.)
10.
11.
11a.
Gegenstände durch öffentliche Beamte, sofern diese
nicht als Vertreter der Korporation, in deren
Dienste sie angestellt sind, handeln, oder durch
gewerbsmäßige Auktionatoren (§ 36 der Reichs-
gewerbeordnung) ......... ... ..... . . .. . . ..
()Ausfertigungen von Schriftstücken der Be-
hörden und Beamten, einschließlich der Notare,
jedoch mit Ausnahme der Ausfertigungen der
Schiedsmänner, sofern für die Schriftstücke nicht
ein durch diesen Tarif bestimmter Stempel zu
entrichtenIst............................
(D Befreit sind Ausfertigungen:
a) von Bescheiden auf Gesuche, Anfragen und
Anträge in Privatangelegenheiten, sie mögen
in Form eines Antwortschreibens, einer Ver-
fügung, Verfügungzahschei.t oder einer auf
die zurückgehende Bittschrift selbst gesetzten
Verfügung erlassen werden;
b) von Genehmigungen der zuständigen Be-
hörden in Bausachen.
ü) Auszüge aus den Akten, öffentlichen Verhand-
lungen, amtlich geführten Büchern, Registern und
Rechnungen, wenn sie für Privatpersonen auf ihr
Ansuchen ausgefertigt weren
(2) Befreit sind die auf den Personenstam
(Geburten, Heiraten, Sterbefälle usw.) bezüglichen
Auszüge aus amtlich geführten Büchern und
Standesregistern.
Automaten und Musikwerke.
1. Jahreskarten, auch nicht unterschriebene, für jeden
auf Bahnhöfen oder anderen öffentlichen Orten
Steuersatz Berechnung
vom der
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½½6— — des Gesamterlöses nach
Abzug der Kosten.
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