Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

  
Laufende Nr. 
— 562 — 
  
Gegenstand der Besteuerung 
Steuersatz 
vom 
Hun- 
dert 
l 
Mark 
M. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
(11a.) 
  
und Plätzen oder in Gast= und Schankwirtschaften 
zur Aufstellung gelangenden 
a) Warenautomaten 
mit einem Warenbehälter bis vier Waren- 
behälten ... 
mit mehr als vier Warenbehälteern 
b) Stereoskop-, Schau= oder Scherzautomaten 
Jc) Musikautomaten oder für jedes an den vor- 
bezeichneten Stellen zur Aufstellung gelangende 
mechanische Musikwerk, einschließlich der Gram- 
mophone, Phonographen und ähnlichen Ap- 
parate, wenn der Anschaffungspreis oder 
in Ermangelung eines solchen der Wert des 
Automaten oder Musikwerkes beträgt: 
nicht mehr als 100 Mark. 
mehr als 100 Mark) aber nicht mehr als 
300 Mrk. 
mehr als 300 Mark, aber nicht mehr als 
500 MNrk 
mehr als 500 Mark, aber nicht mehr als 
1 000 Mrkk ... 
mehr als 1 000 Mark, aber nicht mehr als 
2000 Marrrrrrr 
mehr als 2 000 Mark, aber nicht mehr als 
3 000 Mckb 
mehr als 3000 Mark, aber nicht mehr als 
4000 Mrk 
mehr als 4000 Marrryryrc 
d) Automaten anderer Art als die unter a bis c 
aufgeführern .. 
2. Entsteht die Abgabepflicht für die unter iffer 1 
aufgeführten Gegenstände in der Zeit zwischen 
dem 1. Juli und 31. Dezember, so beträgt für 
diese Zeit der Stempel die Hälfte der vor- 
stehenden Steuersätze. 
  
  
  
d 
10 
20 
30 
40 
50 
  
 
	        
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