Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Laufende Nr. 
563 
7—rnrIi-—44• 
Gegenstand der Besteuerung 
Steuersatz 
vom 
Hun- 
Mark 
M. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
uus)] 3. Befreit sind Automaten, 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
  
a) die zu Betriebszwecken öffentlicher Behörden 
aufgestellt werden, 
b) die zur Verabreichung von Speisen und Ge— 
tränken in Restaurationen und solche, die 
zur Abgabe von Gas und Elektrizität zu haus- 
wirtschaftlichen und kleingewerblichen Zwecken 
ienen. 
4. Der Eigentümer eines Automaten oder eines 
Musikwerkes oder, wenn der Automat oder das 
Musikwerk einem anderen zur Ausnützung über- 
lassen worden ist, dieser, hat spätestens innerhalb 
eines Monats nach dem Tage der Inbetrieb- 
setzung des Automaten oder des Musikwerkes und 
für die Folge spätestens innerhalb des Monats 
Januar jeden Kalenderjahres bei der zuständigen 
Behörde gegen Zahlung des Abgabenbetrages 
die hier bezeichnete Jahreskarte zu lösen. 
5. Die Vorschrift des & 4a findet keine Anwendung. 
Bestallungen für besoldete Beamte 
für unbesoldete Beamteeee 
Bürgschaften, s. Sicherstellung von Rechten. 
Cessions-Instrumente, s. Abtretung von Rechten. 
Consense zur Ubernahme einer Vormundschaft seitens 
eines Beamten oder einer Militärperson .. . frei. 
() Duplikate (Nebenausfertigungen) von stempel- 
pflichtigen Urkunden 
jedoch nicht über den zu der stempelpflichtigen Ur- 
kunde selbst erforderlichen Stempel hinaus. 
(D Befreit sind Duplikate von Jagdscheinen. 
Eheversprechen 
  
  
  
  
  
  
dert 
  
  
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