Laufende Nr.
563
7—rnrIi-—44•
Gegenstand der Besteuerung
Steuersatz
vom
Hun-
Mark
M.
Berechnung
der
Stempelabgabe
uus)] 3. Befreit sind Automaten,
12.
13.
14.
15.
16.
17.
a) die zu Betriebszwecken öffentlicher Behörden
aufgestellt werden,
b) die zur Verabreichung von Speisen und Ge—
tränken in Restaurationen und solche, die
zur Abgabe von Gas und Elektrizität zu haus-
wirtschaftlichen und kleingewerblichen Zwecken
ienen.
4. Der Eigentümer eines Automaten oder eines
Musikwerkes oder, wenn der Automat oder das
Musikwerk einem anderen zur Ausnützung über-
lassen worden ist, dieser, hat spätestens innerhalb
eines Monats nach dem Tage der Inbetrieb-
setzung des Automaten oder des Musikwerkes und
für die Folge spätestens innerhalb des Monats
Januar jeden Kalenderjahres bei der zuständigen
Behörde gegen Zahlung des Abgabenbetrages
die hier bezeichnete Jahreskarte zu lösen.
5. Die Vorschrift des & 4a findet keine Anwendung.
Bestallungen für besoldete Beamte
für unbesoldete Beamteeee
Bürgschaften, s. Sicherstellung von Rechten.
Cessions-Instrumente, s. Abtretung von Rechten.
Consense zur Ubernahme einer Vormundschaft seitens
eines Beamten oder einer Militärperson .. . frei.
() Duplikate (Nebenausfertigungen) von stempel-
pflichtigen Urkunden
jedoch nicht über den zu der stempelpflichtigen Ur-
kunde selbst erforderlichen Stempel hinaus.
(D Befreit sind Duplikate von Jagdscheinen.
Eheversprechen
dert
50
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