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Steuersatz
* Berechnung
* Gegenstand der Besteuerung vom der
- Hun- » Stempelabgabe
S dert. Mark Pf.
(22.) wenn der Gewerbebetrieb
wegen geringen Ertrages und Kapitals
von der Gewerbesteuer frei ist.. — 5—
in die vierte Gewerbesteuerklass gehört —E 15
dritte — 50—
zweite "4 1— 1200 —
„ erste - - — 500
()) Bei Erlaubniserteilungen an Vertreter
oder Bevollmächtigte juristischer Personen be-
rechnet sich die Stempelabgabe nach der Ver-
anlagung der juristischen Person zur Gewerbe-
steuer.
(s) Für Bewilligungen von Fristverlänge-
rungen und Fristungen (§ 49 der Reichsge-
werbeordnung)
ein VWViertel der vorstehenden Sätze.
(4) Befreit sind Erlaubniserteilungen für
Unternehmer von Privat-Kranken-, Privat-
Entbindungs= und Privat-Irrenanstalten,
welche zu gemeinnützigen Zwecken dienen;
) () Genehmigungen zur Errichtung der im
16 der Reichsgewerbeordnung und den dazu
ergangenen und ferner ergehenden Beschlüsse en
des Bundesrats bezeichneten Anlagen, wenn
die Kosten der Anlage
1 000 Mark nicht übersteigen ...... — 2 50
5000 — 100
10000D022 — 20 —
20 000 -...... —40—
50000- -...... ——100—
5000- -...... —150—
100000...... — 200 —
bei einem höberen Kostenbetrage für je
50 000 Mark mehr 100 Mark.