Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Steuersatz 
  
  
  
  
  
  
* Berechnung 
* Gegenstand der Besteuerung vom der 
- Hun- » Stempelabgabe 
S dert. Mark Pf. 
(22.) wenn der Gewerbebetrieb 
wegen geringen Ertrages und Kapitals 
von der Gewerbesteuer frei ist.. — 5— 
in die vierte Gewerbesteuerklass gehört —E 15 
dritte — 50— 
zweite "4 1— 1200 — 
„ erste - - — 500 
()) Bei Erlaubniserteilungen an Vertreter 
oder Bevollmächtigte juristischer Personen be- 
rechnet sich die Stempelabgabe nach der Ver- 
anlagung der juristischen Person zur Gewerbe- 
steuer. 
(s) Für Bewilligungen von Fristverlänge- 
rungen und Fristungen (§ 49 der Reichsge- 
werbeordnung) 
ein VWViertel der vorstehenden Sätze. 
(4) Befreit sind Erlaubniserteilungen für 
Unternehmer von Privat-Kranken-, Privat- 
Entbindungs= und Privat-Irrenanstalten, 
welche zu gemeinnützigen Zwecken dienen; 
) () Genehmigungen zur Errichtung der im 
16 der Reichsgewerbeordnung und den dazu 
ergangenen und ferner ergehenden Beschlüsse en 
des Bundesrats bezeichneten Anlagen, wenn 
die Kosten der Anlage 
1 000 Mark nicht übersteigen ...... — 2 50 
5000 — 100 
10000D022 — 20 — 
20 000 -...... —40— 
50000- -...... ——100— 
5000- -...... —150— 
100000...... — 200 — 
bei einem höberen Kostenbetrage für je 
50 000 Mark mehr 100 Mark.
	        
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