Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

  
Laufende Nr. 
— 567 — 
  
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
Mark 
Steuersatz 
f. 
  
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
1 
D 
--- 
  
() Genehmigungen zu Veränderungen in 
der Betriebsstätte oder zu wesentlichen Ver- 
änderungen in dem Betriebe der Anlagen 
25 der Reichsgewerbeordnung) 
die Hälfte der vorstehenden Sätze; 
(3) Bewilligungen von Fristverlängerungen 
und Fristungen (§ 49 der Reichsgewerbe- 
ordnung) ’ « 
eim Viertel der vorstehenden Sätze; 
e) Genehmigungen zur Anlegung von Dampf- 
kesseln (§ 24 der Reichsgewerbeordnung) oder 
Anderung der Dampfkesselanlagen sowie Be- 
willigungen von Fristverlängerungen und 
Fristungen, soweit nicht die Bestimmungen 
zu d zur Anwendung kommen (99 25 und 49 
der Reichsgewerbeordnugngg)g) 
f) #) Erlaubniserteilungen zum Betriebe des 
Pfandleih-,Pfandvermittler-,Gesindevermieter- 
oder Stellenvermittlergeschäfts (§ 34 Abs. 1 
und 2 der Reichsgewerbeordnung), wenn der 
Gewerbebetrieb 
wegen geringen Ertrages und Kapitals von 
der Gewerbesteuer frei iit 
in die vierte Gewerbesteuerklasse gehört 
dritte "D — 
gzweite 
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K 
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2 
Bei den von der Gewerbesteuer befreiten 
Gesindevermietern kann bei nachgewiesener 
Bedürftigkeit der Stempel von 50 Mark bis 
auf die Hälfte ermäßigt werden. 
Gesetzjammlung 1909. (Nr. 1007 I.) 
  
  
  
50 
100 
200 
350 
500 
  
und zwar für ein jedes 
der drei „Gewerbe be- 
sonders, wobei das Ge- 
werbe der Gesinde= und 
Stellenvermittler als ein 
einheitliches Gewerbe gilt. 
  
81
	        
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