Laufende Nr.
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Gegenstand der Besteuerung
vom
Hun-
dert
Mark
Steuersatz
f.
Berechnung
der
Stempelabgabe
1
D
---
() Genehmigungen zu Veränderungen in
der Betriebsstätte oder zu wesentlichen Ver-
änderungen in dem Betriebe der Anlagen
25 der Reichsgewerbeordnung)
die Hälfte der vorstehenden Sätze;
(3) Bewilligungen von Fristverlängerungen
und Fristungen (§ 49 der Reichsgewerbe-
ordnung) ’ «
eim Viertel der vorstehenden Sätze;
e) Genehmigungen zur Anlegung von Dampf-
kesseln (§ 24 der Reichsgewerbeordnung) oder
Anderung der Dampfkesselanlagen sowie Be-
willigungen von Fristverlängerungen und
Fristungen, soweit nicht die Bestimmungen
zu d zur Anwendung kommen (99 25 und 49
der Reichsgewerbeordnugngg)g)
f) #) Erlaubniserteilungen zum Betriebe des
Pfandleih-,Pfandvermittler-,Gesindevermieter-
oder Stellenvermittlergeschäfts (§ 34 Abs. 1
und 2 der Reichsgewerbeordnung), wenn der
Gewerbebetrieb
wegen geringen Ertrages und Kapitals von
der Gewerbesteuer frei iit
in die vierte Gewerbesteuerklasse gehört
dritte "D —
gzweite
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K
2
2
Bei den von der Gewerbesteuer befreiten
Gesindevermietern kann bei nachgewiesener
Bedürftigkeit der Stempel von 50 Mark bis
auf die Hälfte ermäßigt werden.
Gesetzjammlung 1909. (Nr. 1007 I.)
50
100
200
350
500
und zwar für ein jedes
der drei „Gewerbe be-
sonders, wobei das Ge-
werbe der Gesinde= und
Stellenvermittler als ein
einheitliches Gewerbe gilt.
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