Full text : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

Umlegung  und  Enteignung  von  Grundstüchen  88  57,  58.  171

§  57.  Zur  Ausführung  der  Umlegung  ist  von  der
Gemeindebehörde  ein  Umlegungsplan  mit  den  erforderlichen
  Ausführungsbesti  gen  aufzustellen.  Doch  kann
dieser  Plan  im  Falle  von  §  54  unter  b  auch  von  den
Antragstellern  eingereicht  werden.

Wegen  der  Planunterlagen  vgl.  AusfVO  8  18.

g  58.  Die  Grundstücke  aller  Beteiligten  sind  hierbei
  in  eine  Masse  zu  vereinigen  und  die  vorhandenen,
nach  dem  Bebauungsplane  entbehrlich  werdenden  öffentlichen
  Wege  mit  einzuweisen.  Aus  dieser  Masse  wird
zunächst  das  nach  dem  Bebauungsplane  zu  den  künftigen
öffentlichen  Verkehrsraumen  bestimmte  Gelände  ausgeschieden
  und  das  hiernach  übrigbleibende  Bauland  in
der  Weise  verteilt,  daß  jeder  Grundstüchseigentümer  an
dem  Gesamtwert  des  letzteren  in  demselben  Verhältnis
teilnimmt,  in  welchem  er  vorher  bei  dem  Gesamtwerte
der  nicht  umgelegten  Grundstücke  beteiligt  war.  Der  Gemeinde
  wird  an  Stelle  der  von  ihr  eingeworfenen  öffentlichen
  Wege  wieder  öffentliche  Verkehrsraumfläche  zugewiesen.
  Bei  den  Wertsermittelungen,  welche  dem
Umlegungsplane  zugrunde  zu  legen  und  unter  Zuziehung
von  Sachverständigen  vorzunehmen  sind,  sollen  alle  den
Wert  der  Grundstücke  beeinflussenden  tatsächlichen  und
rechtlichen  Verhältnisse  berüchsichtigt  werden.

Für  die  einzeln  oder  ihrem  Gesamtflächeninhalte
nach  zur  Bebauung  geeigneten  Grundstücke  sind  wieder
ein  oder  mehrere  Grundstücke,  soweit  tunlich  in  gleicher
Lage,  zu  gewähren.  Bebaute  Grundstücke  sind  in  der
Regel,  vorbehältlich  der  erforderlichen  Grenzberichtigungen,
dem  bisherigen  Eigentümer  wieder  zuzuteilen.

Das  nach  dem  Bauplane  zu  den  künftigen  Straßen