Umlegung und Enteignung von Grundstüchen 88 57, 58. 171
§ 57. Zur Ausführung der Umlegung ist von der
Gemeindebehörde ein Umlegungsplan mit den erforderlichen
Ausführungsbesti gen aufzustellen. Doch kann
dieser Plan im Falle von § 54 unter b auch von den
Antragstellern eingereicht werden.
Wegen der Planunterlagen vgl. AusfVO 8 18.
g 58. Die Grundstücke aller Beteiligten sind hierbei
in eine Masse zu vereinigen und die vorhandenen,
nach dem Bebauungsplane entbehrlich werdenden öffentlichen
Wege mit einzuweisen. Aus dieser Masse wird
zunächst das nach dem Bebauungsplane zu den künftigen
öffentlichen Verkehrsraumen bestimmte Gelände ausgeschieden
und das hiernach übrigbleibende Bauland in
der Weise verteilt, daß jeder Grundstüchseigentümer an
dem Gesamtwert des letzteren in demselben Verhältnis
teilnimmt, in welchem er vorher bei dem Gesamtwerte
der nicht umgelegten Grundstücke beteiligt war. Der Gemeinde
wird an Stelle der von ihr eingeworfenen öffentlichen
Wege wieder öffentliche Verkehrsraumfläche zugewiesen.
Bei den Wertsermittelungen, welche dem
Umlegungsplane zugrunde zu legen und unter Zuziehung
von Sachverständigen vorzunehmen sind, sollen alle den
Wert der Grundstücke beeinflussenden tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse berüchsichtigt werden.
Für die einzeln oder ihrem Gesamtflächeninhalte
nach zur Bebauung geeigneten Grundstücke sind wieder
ein oder mehrere Grundstücke, soweit tunlich in gleicher
Lage, zu gewähren. Bebaute Grundstücke sind in der
Regel, vorbehältlich der erforderlichen Grenzberichtigungen,
dem bisherigen Eigentümer wieder zuzuteilen.
Das nach dem Bauplane zu den künftigen Straßen