Laufende Nr.
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Gegenstand der Besteuerung
Steuersatz
vom
Hun-
dert
Mark Pf.
Berechnung
der
Stempelabgabe
() Ermäßigung.
Gesellschaften, die satzungsmäßig ausschließlich ge-
meinnützigen Zwecken dienen und deren Satzung die
an die Gesellschafter zu verteilende Dividende guf
höchstens vier vom Hundert ihrer Anteile beschränkt,
auch den Gesellschaftern bei der Auflösung der Ge-
sellschaft nicht mehr als den Nennwert ihrer Anteile
zusichert, den etwaigen Rest des Gesellschaftsver-
mögens aber für gemeinnützige Zwecke bestimmt
() Anmerkung.
Die vorstehenden Bestimmungen finden ent-
sprechende Anwendung auf im Auslande ge-
schlossene Gesellschaftsverträge, welche die Errichtung
gleicher oder ähnlicher Gesellschaften zum Gegen-
stande haben, sofern die Gesellschaften ihren Sitz
im Inlande nehmen oder im Inland eine Zweig-
niederlassung errichten. Dasselbe gilt bei Er-
höhungen des Grund= oder Stammkapitals. Im
Falle der Errichtung einer Zweigniederlassung
berechnet sich der Stempel nach dem Werte des
Anlage= und Betriebskapitals der inländischen
Zweigniederlassung. Im Falle der Erhöhung
des Grund= oder Stammkapitals berechnet sich
der Stempel nach demjenigen Betrage, der zu dem
Betrage der Erhöhung des Kapitals in demselben
Verhältnisse steht wie der Wert des inländischen
Anlage= und Betriebskapitals zu dem Werte des ge-
samten Anlage= und Betriebskapitals. Der Stempel
wird nur erhoben, wenn die Eintragung in das
Handelsregister erfolgt ist; auf die Einziehung des
Stempels finden die Vorschriften des § 30 des
Preußischen Gerichtskostengesetzes Anwendung.
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des Grund- oder Stamm-
kapitals oder des Be-
trages der Erhöhung
dieses Kapitals oder des
Betrages der eingeforder-
ten Nachschüsse.