Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Laufende Nr. 
— 573 — 
Gegenstand der Besteuerung 
Steuersatz 
vom 
Hun- 
dert 
Mark Pf. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
  
() Ermäßigung. 
Gesellschaften, die satzungsmäßig ausschließlich ge- 
meinnützigen Zwecken dienen und deren Satzung die 
an die Gesellschafter zu verteilende Dividende guf 
höchstens vier vom Hundert ihrer Anteile beschränkt, 
auch den Gesellschaftern bei der Auflösung der Ge- 
sellschaft nicht mehr als den Nennwert ihrer Anteile 
zusichert, den etwaigen Rest des Gesellschaftsver- 
mögens aber für gemeinnützige Zwecke bestimmt 
() Anmerkung. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden ent- 
sprechende Anwendung auf im Auslande ge- 
schlossene Gesellschaftsverträge, welche die Errichtung 
gleicher oder ähnlicher Gesellschaften zum Gegen- 
stande haben, sofern die Gesellschaften ihren Sitz 
im Inlande nehmen oder im Inland eine Zweig- 
niederlassung errichten. Dasselbe gilt bei Er- 
höhungen des Grund= oder Stammkapitals. Im 
Falle der Errichtung einer Zweigniederlassung 
berechnet sich der Stempel nach dem Werte des 
Anlage= und Betriebskapitals der inländischen 
Zweigniederlassung. Im Falle der Erhöhung 
des Grund= oder Stammkapitals berechnet sich 
der Stempel nach demjenigen Betrage, der zu dem 
Betrage der Erhöhung des Kapitals in demselben 
Verhältnisse steht wie der Wert des inländischen 
Anlage= und Betriebskapitals zu dem Werte des ge- 
samten Anlage= und Betriebskapitals. Der Stempel 
wird nur erhoben, wenn die Eintragung in das 
Handelsregister erfolgt ist; auf die Einziehung des 
Stempels finden die Vorschriften des § 30 des 
  
Preußischen Gerichtskostengesetzes Anwendung. 
5 10 
  
  
  
  
des Grund- oder Stamm- 
kapitals oder des Be- 
trages der Erhöhung 
dieses Kapitals oder des 
Betrages der eingeforder- 
ten Nachschüsse.
	        
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