Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Laufende Nr. 
— 577 — 
  
Gegenstand der Besteuerung 
Steuersatz 
vom 
Hun- 
dert 
  
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
S 
– 
"T 
S# 
— 
  
C) Befreit sind Verträge über Uberlassung 
von Rechten an dem Gesellschaftsvermögen 
an Personen, welche nach den Vorschriften 
des Gesetzes, betreffend die Erbschaftssteuer, 
vom . al 1373 von der Zahlung der Erb- 
schaftssteuer befreit sind; 
. () von Sachen oder Rechten seitens der Ge- 
sellschaft zum Sondereigentum an einen Ge- 
sellschafter oder dessen Erben, 
insoweit zu dem überlassenen Gesellschafts- 
vermögen unbewegliche im Inlande gelegene 
Sachen oder ihnen gleichgeachtete Rechte oder 
Rechte der unter Buchstabe c Abs. 1 Ziffer 2 
bis 4 bezeichneten Art gehörren 
insoweit zu dem überlassenen Gesellschafts- 
vermögen außerhalb Landes gelegene unbe- 
wegliche Sachen und ebendaselbst befindliche 
bewegliche Sachen, welche Zubehör der ersteren 
sind, oder den unbeweglichen Sachen gleich- 
geachtete Rechte gehödwen 
insoweit das überlassene Gesellschaftsver- 
mögen aus beweglichen Vermögensgegen- 
ständen bestet 
insoweit das überlassene Gesellschaftsver- 
mögen aus anderen als den vorher bezeichneten 
Forderungsrechten besebt 
C) Bei Berechnung des Stempels bleibt 
derjenige Teil der zum Sondereigentum über- 
  
  
1 % 
  
  
½. 
  
  
des Entgelts, einschließlich 
des Wertes der ausbe- 
dungenen Leistungen und 
vorbehaltenen Nutzungen, 
oder, wenn das Entgelt 
nicht aus dem Vertrage 
bervorgeht, des Wertes 
der überlassenen Rechte; 
wie vor; 
des Wertes der Forde- 
rungen. 
82“
	        
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