Laufende Nr.
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Gegenstand der Besteuerung
Steuersatz
vom
Hun-
dert
Berechnung
der
Stempelabgabe
S
–
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S#
—
C) Befreit sind Verträge über Uberlassung
von Rechten an dem Gesellschaftsvermögen
an Personen, welche nach den Vorschriften
des Gesetzes, betreffend die Erbschaftssteuer,
vom . al 1373 von der Zahlung der Erb-
schaftssteuer befreit sind;
. () von Sachen oder Rechten seitens der Ge-
sellschaft zum Sondereigentum an einen Ge-
sellschafter oder dessen Erben,
insoweit zu dem überlassenen Gesellschafts-
vermögen unbewegliche im Inlande gelegene
Sachen oder ihnen gleichgeachtete Rechte oder
Rechte der unter Buchstabe c Abs. 1 Ziffer 2
bis 4 bezeichneten Art gehörren
insoweit zu dem überlassenen Gesellschafts-
vermögen außerhalb Landes gelegene unbe-
wegliche Sachen und ebendaselbst befindliche
bewegliche Sachen, welche Zubehör der ersteren
sind, oder den unbeweglichen Sachen gleich-
geachtete Rechte gehödwen
insoweit das überlassene Gesellschaftsver-
mögen aus beweglichen Vermögensgegen-
ständen bestet
insoweit das überlassene Gesellschaftsver-
mögen aus anderen als den vorher bezeichneten
Forderungsrechten besebt
C) Bei Berechnung des Stempels bleibt
derjenige Teil der zum Sondereigentum über-
1 %
½.
des Entgelts, einschließlich
des Wertes der ausbe-
dungenen Leistungen und
vorbehaltenen Nutzungen,
oder, wenn das Entgelt
nicht aus dem Vertrage
bervorgeht, des Wertes
der überlassenen Rechte;
wie vor;
des Wertes der Forde-
rungen.
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