Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Laufende Nr. « 
— 579 — 
  
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
  
  
Steuersatz 
Mark Pf. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
30. 
31. 
  
Gnadenerweise, s. Standeserhöhungen. 
Heiratsgenehmigungen für Beamte und Militär- 
personnen. frei. 
Hingabe an Zahlungs Statt, Verträge darüber, 
s. Kaufverträge. 
Inventarien, welche zum Gebrauche bei stempel- 
pflichtigen Urkunden dienen 
() Jagdscheine 
für den Jahresjagdscheen 
Tagesjagdschin « 
Jahresjagdschein an Personen, welche weder 
Angehörige eines deutschen Bundesstaates 
sind, noch in Preußen einen Wohnsitz oder 
einen Grundbesitz mit einem Grundsteuer- 
reinertrage von 150 Mark haben 
Teagesjagdschein an solche Personen 
Nach näherer Anweisung des Finanzministers kann 
jedoch auch für diese Personen der Stempelsteuer- 
satz für Jahres- und Tagesjagdscheine bis auf den 
Satz für Inländer ermäßigt werden. 
(e) Befreit sind Jagdscheine für die auf 
Grund des 7 23 des Forstdiebstählgesetzes vom 
15. April 1878 (Gesetzsamml. S. 2225) beeidigten 
sowie diejenigen Personen, welche sich in der für 
den Staatsforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung 
befinden. 
)Kauf= und Tauschverträge und andere lästige 
Veräußerungsgeschäfte enthaltende Verträge ein- 
schließlich der gerichtlichen Zwangsversteigerungen, 
  
10 
  
II 
  
50 
50 
 
	        
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