Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

  
— 582 
  
  
— Steuersatz Berechnung 
72 Gegenstand der Besteuerung vom der 
r Hun- Stempelabgabe 
S dert MarkOf. 
(32.]Gemeinschaft unter Miterben gilt im Sinne dieser 
  
Vorschrift jeder Miterbe als Miteigentümer nach 
Verhältnis seines ideellen Anteiles am Nachlasse. 
() Wird ein Luschlagsurteil aufgehoben, so 
werden die angesetzten Beträge nicht erhoben oder, 
wenn sie bezahlt sind, erstattet. 
(s) Beurkundungen von Veräußerungen be- 
weglicher Sachen unterliegen dem Stempel dieser 
Tarifstelle auch dann, wenn sie nur von einem 
der Vertragschließenden im Sinne des zweiten Ab- 
satzes des § 1 dieses Gesetzes unterzeichnet und dem 
anderen Vertragschließenden ausgehändigt sind. 
Ausgenommen sind Aufzeichnungen, welche im 
Handelsverkehr über Bestellungen gemacht und 
entgegengenommen werden (sogenannte Kom- 
missionsnoten). 
(6) Beurkundungen von Ubertragungen der 
Rechte der Erwerber aus Veräußerungsgeschäften 
über unbewegliche Sachen und ihnen gleichgeachtete 
Rechte oder über bewegliche Sachen sowie Be- 
urkundungen nachträglicher Erklärungen der aus 
einem Veräußerungsgeschäfte der vorbezeichneten Art 
berechtigten Erwerber, die Rechte für einen Dritten 
erworben beziehungsweise die Pflichten für einen 
Dritten übernommen zu haben, werden in betreff 
der Stempelpflichtigkeit wie Beurkundungen der 
Veräußerungen der Sachen und Rechte behandelt. 
Dasselbe gilt von Ubertragungen der Rechte aus 
Anträgen zur Schließung eines lästigen Ver- 
äußerungsgeschäftes, die den Veräußerer binden, 
sowie aus Verträgen, durch die nur der Ver- 
äußerer zur Schließung eines lästigen Veräuße- 
rungsgeschäftes verpflichtet wird. 
1) Wenn jedoch der erste Erwerber das Ver- 
äußerungsgeschäft erweislich auf Grund eines Voll- 
  
machtsauftrages oder einer Geschäftsführung ohne 
  
  
 
	        
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