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— Steuersatz Berechnung
72 Gegenstand der Besteuerung vom der
r Hun- Stempelabgabe
S dert MarkOf.
(32.]Gemeinschaft unter Miterben gilt im Sinne dieser
Vorschrift jeder Miterbe als Miteigentümer nach
Verhältnis seines ideellen Anteiles am Nachlasse.
() Wird ein Luschlagsurteil aufgehoben, so
werden die angesetzten Beträge nicht erhoben oder,
wenn sie bezahlt sind, erstattet.
(s) Beurkundungen von Veräußerungen be-
weglicher Sachen unterliegen dem Stempel dieser
Tarifstelle auch dann, wenn sie nur von einem
der Vertragschließenden im Sinne des zweiten Ab-
satzes des § 1 dieses Gesetzes unterzeichnet und dem
anderen Vertragschließenden ausgehändigt sind.
Ausgenommen sind Aufzeichnungen, welche im
Handelsverkehr über Bestellungen gemacht und
entgegengenommen werden (sogenannte Kom-
missionsnoten).
(6) Beurkundungen von Ubertragungen der
Rechte der Erwerber aus Veräußerungsgeschäften
über unbewegliche Sachen und ihnen gleichgeachtete
Rechte oder über bewegliche Sachen sowie Be-
urkundungen nachträglicher Erklärungen der aus
einem Veräußerungsgeschäfte der vorbezeichneten Art
berechtigten Erwerber, die Rechte für einen Dritten
erworben beziehungsweise die Pflichten für einen
Dritten übernommen zu haben, werden in betreff
der Stempelpflichtigkeit wie Beurkundungen der
Veräußerungen der Sachen und Rechte behandelt.
Dasselbe gilt von Ubertragungen der Rechte aus
Anträgen zur Schließung eines lästigen Ver-
äußerungsgeschäftes, die den Veräußerer binden,
sowie aus Verträgen, durch die nur der Ver-
äußerer zur Schließung eines lästigen Veräuße-
rungsgeschäftes verpflichtet wird.
1) Wenn jedoch der erste Erwerber das Ver-
äußerungsgeschäft erweislich auf Grund eines Voll-
machtsauftrages oder einer Geschäftsführung ohne