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Laufende Nr.
Gegenstand der Besteuerung
—.
Steuersatz
vom
Hun-
dert Mark/DOf.
Berechnung
der
Stempelabgabe
S
1
Auftrag für einen Dritten abgeschlossen hat, so
bedürfen Beurkundungen von Aberncae ungen der
Rechte dieses ersten Erwerbers an den Dritten nur
eines Stempels ddn .. ..
6) In den Fällen des vorhergehenden Absatzes
ist die Erstattung des bereits verwendeten Wert-
stempels anzuordnen. Auch muß die Abstand-
nahme von der Einziehung des Wertstempels
angeordnet werden, falls dies innerhalb zweier
Wochen nach erfolgter Beurkundung der Uber-
tragung beantragt wird. Außerdem können bei
sonstigen Beurkundungen der erwähnten Art in
denjenigen Fällen die gleichen Anordnungen ge-
troffen werden, in denen besondere Billigkeits-
gründe vorhanden sind.
(6) Beurkundungen der Abtretung der Rechte
aus dem Meistgebote bei Zwangsversteigerungen
oder die Erklärung des Meistbietenden, daß er für
einen anderen geboten hohhbbtl ... . . ...
Der Stempel ermäßigt sich auf ............ .
1. wenn die Abtretung der Rechte aus dem
Meistgebot oder die Erklärung, für einen
anderen geboten zu haben, in dem Ver—
steigerungstermin erfolgt;
2. wenn ein Gläubiger Meistbietender war,
welchem eine durch ein geringeres Gebot
nicht oder nicht völlig gedeckte Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld zustand.
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10971.)
des Wertes der Gegen-
leistung oder, wenn eine
solche in der Urkunde
nicht enthalten ist, des
Meistgebotes oder des
nach Abs. 2 Hiffer 2
Satz 2 dieser Tarisstelle
an dessen Stelle treten-
den Wertes.
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