Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

583 — 
  
Laufende Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
—. 
Steuersatz 
vom 
Hun- 
dert Mark/DOf. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
S 
1 
  
Auftrag für einen Dritten abgeschlossen hat, so 
bedürfen Beurkundungen von Aberncae ungen der 
Rechte dieses ersten Erwerbers an den Dritten nur 
eines Stempels ddn .. .. 
6) In den Fällen des vorhergehenden Absatzes 
ist die Erstattung des bereits verwendeten Wert- 
stempels anzuordnen. Auch muß die Abstand- 
nahme von der Einziehung des Wertstempels 
angeordnet werden, falls dies innerhalb zweier 
Wochen nach erfolgter Beurkundung der Uber- 
tragung beantragt wird. Außerdem können bei 
sonstigen Beurkundungen der erwähnten Art in 
denjenigen Fällen die gleichen Anordnungen ge- 
troffen werden, in denen besondere Billigkeits- 
gründe vorhanden sind. 
(6) Beurkundungen der Abtretung der Rechte 
aus dem Meistgebote bei Zwangsversteigerungen 
oder die Erklärung des Meistbietenden, daß er für 
einen anderen geboten hohhbbtl ... . . ... 
Der Stempel ermäßigt sich auf ............ . 
1. wenn die Abtretung der Rechte aus dem 
Meistgebot oder die Erklärung, für einen 
anderen geboten zu haben, in dem Ver— 
steigerungstermin erfolgt; 
2. wenn ein Gläubiger Meistbietender war, 
welchem eine durch ein geringeres Gebot 
nicht oder nicht völlig gedeckte Hypothek, 
Grundschuld oder Rentenschuld zustand. 
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10971.) 
  
  
  
  
des Wertes der Gegen- 
leistung oder, wenn eine 
solche in der Urkunde 
nicht enthalten ist, des 
Meistgebotes oder des 
nach Abs. 2 Hiffer 2 
Satz 2 dieser Tarisstelle 
an dessen Stelle treten- 
den Wertes. 
83
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.