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Laufende Nr.
Gegenstand der Besteuerung
..
Steuersatz
vom
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dert
Mark
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——
Berechnung
der
Stempelabgabe
62.
J.
(10) Ermäßigungen und Befreiungen:
Kauf= und Tauschverhandlungen zwischen Teil-
nehmern an einer Erbschaft zum Zwecke der
Teilung der zu letzterer gehörigen Gegenstände
Zu den Teilnehmern an einer Erbschaft
wird auch der überlebende Ehegatte gerechnet,
welcher mit den Erben des verstorbenen Ehe-
gatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu
teilen hat.
Befrreit sind Verträge, durch welche un-
bewegliche Sachen oder ihnen gleichgeachtete
Rechte oder bewegliche Sachen allein oder
im Zusammenhange mit anderem Vermögen
von Aszendenten an Deszendenten oder ein-
gekindschaftete Kinder übertragen werden.
Auf Beurkundungen von Ulbertragungen
der Rechte des Erwerbers aus Verträgen der
vorbezeichneten Art an andere Personen als an
Deszendenten oder eingekindschaftete Kinder des
ursprünglich übertragenden Aszendenten finden
die Bestimmungen des siebenten und achten
Absatzes dieser Tarifstelle keine Anwendung.
Befreit sind Kauf= und Lieferungsverträge
lüber Mengen von Sachen oder Waren,
sofern dieselben entweder zum unmittelbaren
Verbrauch in einem Gewerbe oder zur
Wiederveräußerung in derselben Beschaffen-
beit oder nach vorgängiger Bearbeitung oder
Verarbeitung dienen sollen oder im Deutschen
Reiche in dem Betrieb eines der Vertrag-
schließenden erzeugt oder hergestellt sind.
. Gerichtliche oder notarielle Aufnahmen oder
Beglaubigungen der nach der Tarifnummer 4
des Reichsstempelgesetzes reichsstempelpflichtigen
oder von der Reichsstempelsteuer befreiten
Kauf- und Anschaffungsgeschäfte .. . . . . .. .