* Steuersatz Berechnung
* Gegenstand der Besteuerung vom der
HOun-
r*e me##m Stempelabgabe
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(48.) mehr als 12000 Mark, aber nicht mehr als
13 000 Mrkk 110.— —
mehr als 13000 Mark) aber nicht mehr als
14 000 Mrkkr . . . . . .. .. 1% — —
mehr als 14000 Mark, aber nicht mehr als ji
16000Mark..................... 17x«»ix———
mchrals16000Mark,abernichtmehrals
18 000 Mark .D ⅝ Tr 1%% — —
mehr als 18000 Mark, aber nicht mehr als
20 000 Mark 1/0 1 — —
mehr als 20 000 Mark. . . . .. .. .. . . . ... –
insoweit nicht die Bestimmungen des Abs. 6
Ziffer 3 unter 1 dieser Tarifstelle zur Anwendung
kommen.
(e) Betrifft das Mietverhältnis Räume, die
für gewerbliche oder berufliche Lwecke bestimmt
sind, so bleiben 50 vom Hundert der nach dem
vorstehenden Absatze zu berechnenden Stempel-
abgabe unerhoben.
G) Betrifft ein Mietverhältnis zum Teil
Räume, die für gewerbliche oder berufliche
Zwecke bestimmt sind, zum Teil andere Räume,
so tritt die Ermäßigung des vorhergehenden
Absatzes nur ein, wenn in dem im Abfs. 8
unter 1 dieser Tarifstelle vorgeschriebenen Ver-
zeichnis eine entsprechende Trennung des Miet-
zinses gemacht ist. Die Trennung kann auch
nachträglich bis zum Ablaufe des Januar, in
welchem das Verzeichnis einzureichen ist, von
den hierzu Verpflichteten schriftlich oder zu Pro-
tokoll der Zollbehörde erklärt werden. Bei der
nach dem Abs. 10 unter I dieser Tarifstelle ge-
statteten Vorausbezahlung der Abgabe kann die
Trennung in der angegebenen Form innerhalb
einer Frist von einem Monate nach der Ver-
—
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