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Steuersatz
Berechnung
2 Gegenstand der Besteuerung vom der
. Hun- Stempelabgabe
S dertMark]f.
(18.)] Vermietern die Versteuerung der Verträge durch
Angaben können auf Verlangen bei der Zoll-
das Verzeichnis ohne amtliche Uberwachung auf
Widerruf gestattet werden; in diesem Falle ist das
Verzeichnis unbeschadet der in den Absk. 12, 13
und 14 enthaltenen Verpflichtungen der Zollbehörde
nur auf Verlangen einzureichen.
(no) Die Vorausbezahlung der Abgabe auf einen
über das Kalenderjahr hinausgehenden Zeitraum
ist zulässig; die Versteuerung der Verzeichnisse
kann in diesen Fällen schon vor Beginn desjenigen
Januar, in dem sonst die Versteuerung vorge-
nommen werden müßte, bewirkt werden. Die im
& 11 des Gesetzes vorgeschriebene Abrundung auf
0/50 Mark findet unter Zugrundelegung des Gesamt-
betrages der im voraus entrichteten Stempelabgabe
statt.
(u) Die in den Verzeichnissen zu machenden
behörde zu Protokoll erklärt werden.
r) Die Verzeichnisse sind von den zu ihrer
Führung verpflichteten Personen fünf Jahre lang
aufzubewahren. Auf Verlangen erfolgt die Auf-
bewahrung durch die Lollbehörde.
(s) Verpächter und Vermieter, welche Ver-
zeichnisse nicht eingereicht haben, sind verpflichtet,
der Zollbehörde auf Verlangen darüber Auskunft
zu geben, ob im vorangegangenen Kalenderjahre
Pacht= oder Mietverträge, an denen sie als Ver-
pächter oder Vermieter beteiligt waren, in Geltung
gewesen sind.
(14) Die nach den vorstehenden Bestimmungen
den Verpächtern und Vermietern obliegenden Ver—
pflichtungen sind auch von deren Vertretern zu
erfüllen.
(15) Im Dezember jeden Jahres ist von den
Hauptzollämtern auf die Bestimmungen über die
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