Berechnung
durch Bekanntmachung in öffentlichen Blättern
aufmerksam zu machen.
(16) Behörden sind berechtigt, die Versteuerung
der von ihnen zu führenden Verzeichnisse selbst zu
bewirken.
Wenn Pacht= oder Mietverträge vor Ab-
lauf der vertragsmäßig festgesetzten Zeit ihr Ende
erreichen, so ist der Stempel nur für die Zeit bis
zur Beendigung der Verträge zu entrichten.
(us) Auf Verträge, bei denen der Jahreszins
360 Mark, beziehungsweise auf Jagdpachtverträge
und die im Abs. 6 bezeichneten Verträge, bei denen
der Jahreszins 300 Mark übersteigt, findet die
Vorschrift des §& 4 Buchstaben a dieses Gesetzes mit
der Maßgabe Anwendung, daß ein Stempel nicht
in Ansatz kommt, wenn der für die Gesamtdauer
des Vertragsverhältnisses zu entrichtende Pacht-
oder Mietzins den Betrag von 150 Mark nicht
übersteigt.
(uo) Die Beurkundungen von Abtretungen der
Rechte aus Verträgen dieser Tarifstelle unterliegen
einer anderen als der nach den obigen Be-
stimmungen zu entrichtenden Stempelsteuer nicht.
(co) Wenn in einem Vertrage dieser Tarif-
stelle bestimmt ist, daß das Rechtsverhältnis unter
gewissen Voraussetzungen als verlängert gelten soll,
so kommen für die hiernach eintretenden Ver-
längerungen die vorstehenden Bestimmungen zur
Anwendung.
(#11) Die durch Briefwechsel oder einen Aus-
tausch sonstiger schriftlicher Mitteilungen zustande
gekommenen Verträge sind binsichtlich der Stempel-
pflicht wie förmliche schriftliche Verträge zu be-
handeln.
* Steuersatz
— Gegenstand der Besteuerung vom der
Z Hun-
dert an me Stempelabgabe
(18.)ührung der Verzeichnisse und die Versteuerung