Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

— 596 — 
  
  
Laufende Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
  
— — — 
Steuersatz 
vom 
Hun- 
dert 
Mark Pf. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
50. 
51. 
54. 
Polieen, s. Versicherungsverträge. 
() Polizeistunde, Genehmigungen der Verlän— 
gerung der Polizeistunde für einzelne Wirtshäuser 
und öffentliche Vergnügungsorte .. 
(e) Genehmigungen auf die Dauer von weniger 
als einer Wohee .. . . ... 
Proteste, Wechselproteste und Proteste anderer Art, 
wenn der Wert des Gegenstandes beträgt 
mehr als 150 Mark, aber nicht mehr als 
1000 Mark. 
mehr als 1000 Mrk . . ... 
G) Protokolle, auch von den Parteien nicht unter- 
schriebene, welche in Privatangelegenheiten von 
Behörden und Beamten aufsgenommen sind und 
die Stelle einer im gegemwärtigen Tarife besteuerten 
Verhandlung vertreten, wie diese, 
mindestens dbhber . . ... 
(2) Protokolle, welche nicht die Stelle einer 
im Tarife besteuerten Verhandlung vertreten, sind 
stempelfrei. 
() Bei Protokollen, welche von Notaren auf— 
genommen sind, kommt die Tarifstelle „Notariats— 
urkunden“ zur Anwendung. 
() Punktationen über einen zu errichtenden Ver— 
trag, welche die Kraft eines Vertrages haben und 
demnach eine Klage auf Erfüllung begründen, sind 
wie Verträge über denselben Gegenstand und zwar 
auch dann zu versteuern, wenn darin die Aufnahme 
einer förmlichen Vertragsurkunde vorbehalten ist. 
(2) Zu einer Vertragsurkunde, welche auf 
Grund einer mit dem Wertstenwel belegten Punk— 
tation demnächst aufgenommen wird und im wesent— 
lichen denselben Inbalt hat wie diese, kommt der zur 
Punktation verwendete Wertstempel in Antechnung. 
  
  
  
— 
50 
50 
  
 
	        
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