Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Laufende Nr. 
597 
  
Gegenstand der Besteuerung 
— 
Steuersatz 
vom 
Hun- 
dert 
Mark 
M. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
S# 
O# 
—. 
#s 
## 
– 
  
Registraturen, wenn sie die Stelle der Protokolle 
vertreten, wie diese. 
Fällt aus. 
Schiedssprüche, und zwar sowohl der ständigen 
Schiedsgerichte, als auch der zur Entscheidung für 
den einzelnen Fall berufenen Schiedsrichter 
jedoch mindestens 
höchstens 
ist der Wert des Streitgegenstandes unschätzbar 
Spchuldverschreibungen. 
I. (1) Schuldverschreibungen, hypothekarische und 
persönliche aller Art, insoweit es sich nicht um 
der Reichsstempelabgabe unterworfene Wert- 
papiere handllttt ... 
Urkunden, in denen der Betrag der verschriebenen 
Schuld nur dem Hoöchstbetrage nach bestimmt 
ist, sind dem Stempel dieser Tarifstelle nicht 
unterworfen. 
(i) Ermäßigungen: 
a) Schuldverschreibungen über Kaufgelder, Erb- 
gelder oder sonstige Forderungen aus zwei- 
seitigen Verträgen, falls diese Verträge gehörig 
versteuert sind und alle wesentlichen Bedin- 
gungen des Schuldverhältnisses enthalten, wie 
Nebenausfertigungen derselben (vgl. die Tarif- 
stelle „Duplikate“) 
b) C) Schuldverschreibungen über Darlehen, 
welche innerhalb Jahresfrist oder in einem 
kürzeren Zeitraume zurückzuzahlen sind 
  
1 
10 
i/i2 
1 
% 
100 
10 
  
  
  
  
des Wertes des Streitgegen- 
standes, 
des Kapitalbetrages der 
Schuldverschreibung. 
derdargeliehenen Summein 
Abstufungen von 20 Pf. 
für je 1000 Mark oder 
einen Bruchteil dieses 
Betrages;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.