Laufende Nr.
Gegenstand der Besteuerung
Steuersatz
vom
Hun-
dert
Mark Pf.
Berechnung
der
Stempelabgabe
(58.)
(e) So oft die Rückzahlungsfrist durch
schriftliche Verabredungen über die Verlänge-
rung der Darlehen oder durch Ausstellung
neuer Schuldverschreibungen bis zu einem
Zeitraume von einem Jahre erweitert wird, je
(6) jedoch für die ursprüngliche Verschrei-
bung und sämtliche Verlängerungen nicht
mehr e8
() Beurkundungen der Verlängerung der
Rückzahlungsfrist über den Zeitraum von
einem Jahre hinaus . ... .. . »...........
(5)jedochunterAnrechnungderfürdie
Beurkundungen der ursprünglichen Verschrei-
bung und der früheren Verlängerungen be-
reits entrichteten Stempel.
(e) Die Vorschriften der vorhergehenden
Absätze finden entsprechende Anwendung auf
nicht oder in nicht stempelpflichtiger Form
beurkundete, tatsächlich eintretende Erweite-
rungen und Verlängerungen der Rückzahlungs-
frist mit der Maßgabe, daß die Frist je für
den Zeitraum eines Jahres als verlängert
gilt, falls nicht erweislich ein längerer Zeit-
raum verabredet ist. Die Stempel, die in
diesen Fällen nachträglich erforderlich werden,
sind zu der ursprünglichen Urkunde binnen
zwei Wochen nach dem Eintritte der Verlänge-
rung zu verwenden.
() Die Anrechnung der früher gezahlten
Stempel ist bei schriftlichen Verlängerungen
nur zulässig, wenn auf den Schriftstücken
über die Verlängerung vom Aussteller ver-
merkt ist,