Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Laufende Nr. 
  
  
Gegenstand der Besteuerung 
Steuersatz 
vom 
Hun- 
dert 
  
  
Mark Pf. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
(58.) 
  
(e) So oft die Rückzahlungsfrist durch 
schriftliche Verabredungen über die Verlänge- 
rung der Darlehen oder durch Ausstellung 
neuer Schuldverschreibungen bis zu einem 
Zeitraume von einem Jahre erweitert wird, je 
(6) jedoch für die ursprüngliche Verschrei- 
bung und sämtliche Verlängerungen nicht 
mehr e8 
() Beurkundungen der Verlängerung der 
Rückzahlungsfrist über den Zeitraum von 
einem Jahre hinaus . ... .. . »........... 
(5)jedochunterAnrechnungderfürdie 
Beurkundungen der ursprünglichen Verschrei- 
bung und der früheren Verlängerungen be- 
reits entrichteten Stempel. 
(e) Die Vorschriften der vorhergehenden 
Absätze finden entsprechende Anwendung auf 
nicht oder in nicht stempelpflichtiger Form 
beurkundete, tatsächlich eintretende Erweite- 
rungen und Verlängerungen der Rückzahlungs- 
frist mit der Maßgabe, daß die Frist je für 
den Zeitraum eines Jahres als verlängert 
gilt, falls nicht erweislich ein längerer Zeit- 
raum verabredet ist. Die Stempel, die in 
diesen Fällen nachträglich erforderlich werden, 
sind zu der ursprünglichen Urkunde binnen 
zwei Wochen nach dem Eintritte der Verlänge- 
rung zu verwenden. 
() Die Anrechnung der früher gezahlten 
Stempel ist bei schriftlichen Verlängerungen 
nur zulässig, wenn auf den Schriftstücken 
über die Verlängerung vom Aussteller ver- 
merkt ist,
	        
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