Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

Laufende Nr. 
— 599 — 
  
Gegenstand der Besteuerung 
Steuersatz 
vom 
Hun- 
dert 
Mark 
Pr. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
68.) 
  
(6) Befreiungen: 
a) Beurkundungen über die Verlängerung der 
Rückzahlungsfrist, wenn es sich um Schuld- 
verschreibungen handelt, die mit einem 
Zwölftel vom Hundert des Kapitalbetrages 
bereits versteuert sind; 
b) Beurkundungen von zinsbaren Darlehen, 
welche gegen spezielle Verpfändung oder 
Hinterlegung von edlen Metallen, Waren, 
Wechseln oder Wertpapieren gegeben werden 
(Lombarddarlehen) und innerhalb Jahresfrist 
oder in einem kürzeren Zeitraume zurücck- 
zuzahlen sind, vorausgesetzt, daß der Wert 
des hinterlegten Pfandes dem gewährten 
Darlehen mindestens gleichkommt; 
Jc) Sparkassenbücher und Bescheinigungen über 
einzelne Einlagen seitens öffentlicher und solcher 
Sparkassen, welche gemeinnützige Zwecke ver- 
folgen, insbesondere solcher, welche die Ge- 
winnverteilung ausgeschlossen haben, sowie 
der Sparkassen derjenigen eingetragenen Er- 
werbs= und Wirtschaftsgenossenschaften (Reichs- 
gesetz vom 1. Mai 1889, Reichs-Gesetzbl. S. 55), 
welche die Förderung des genossenschaftlichen 
Personalkredits bezwecken; 
d) für Kommunalverbände, Kommunen oder 
Korporationen ländlicher oder städtischer Grund- 
besitzer oder Grundkredit= und Hypotheken- 
banken ausgestellte Schuldverschreibungen, auf 
Grund deren reichsstempelpflichtige Renten- 
und Schuldverschreibungen demnächst aus- 
gereicht werden; 
e) Briefe oder sonstige schriftliche Mitteilungen 
im bankgeschäftlichen Verkehr über die Aus- 
leihung von Geldern auf feste Termine oder 
auf Kündigung mit oder ohne Frist. 
Gesesammlung 1909. (Nr. 10971.) 
  
  
  
  
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