Laufende Nr.
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Gegenstand der Besteuerung
Steuersatz
vom
Hun-
dert
Mark
Pr.
Berechnung
der
Stempelabgabe
68.)
(6) Befreiungen:
a) Beurkundungen über die Verlängerung der
Rückzahlungsfrist, wenn es sich um Schuld-
verschreibungen handelt, die mit einem
Zwölftel vom Hundert des Kapitalbetrages
bereits versteuert sind;
b) Beurkundungen von zinsbaren Darlehen,
welche gegen spezielle Verpfändung oder
Hinterlegung von edlen Metallen, Waren,
Wechseln oder Wertpapieren gegeben werden
(Lombarddarlehen) und innerhalb Jahresfrist
oder in einem kürzeren Zeitraume zurücck-
zuzahlen sind, vorausgesetzt, daß der Wert
des hinterlegten Pfandes dem gewährten
Darlehen mindestens gleichkommt;
Jc) Sparkassenbücher und Bescheinigungen über
einzelne Einlagen seitens öffentlicher und solcher
Sparkassen, welche gemeinnützige Zwecke ver-
folgen, insbesondere solcher, welche die Ge-
winnverteilung ausgeschlossen haben, sowie
der Sparkassen derjenigen eingetragenen Er-
werbs= und Wirtschaftsgenossenschaften (Reichs-
gesetz vom 1. Mai 1889, Reichs-Gesetzbl. S. 55),
welche die Förderung des genossenschaftlichen
Personalkredits bezwecken;
d) für Kommunalverbände, Kommunen oder
Korporationen ländlicher oder städtischer Grund-
besitzer oder Grundkredit= und Hypotheken-
banken ausgestellte Schuldverschreibungen, auf
Grund deren reichsstempelpflichtige Renten-
und Schuldverschreibungen demnächst aus-
gereicht werden;
e) Briefe oder sonstige schriftliche Mitteilungen
im bankgeschäftlichen Verkehr über die Aus-
leihung von Geldern auf feste Termine oder
auf Kündigung mit oder ohne Frist.
Gesesammlung 1909. (Nr. 10971.)
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