Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

— 602 
  
  
Steuersatz Berechnung 
* 
2 Gegenstand der Besteuerung vom der 
z · Hun- Stempelabgabe 
S dert Markt IPf. 
  
(59.) Rechtes zur Erhebung gelangenden Stempel 
übersteigen. 
(9 Ist der Wert der sichergestellten Rechte 
nicht schätzbar .... . .. . . . . .. . ...... . ... — 150 
(6) Befreit sind: 
a) Urkunden über Dienstkautionen der Beamten 
öffentlicher Behörden; 
b) in Schuldverschreibungen zur Sicherheit der 
Schuldverpflichtung vom Schuldner abgegebene 
Erklärungen; 
Jc) Urkunden über Sicherstellungen der Vor- 
münder (§ 58 der Vormundschaftsordnung 
vom 5. Juli 1875, Gesetzsamml. S. 431). 
  
  
60.Standeserhöhungen und Gnadenerweise, 
landesherrliche. 
a) (#1) Standeserhöhungen 
für die Verleihung der Herzogswürde. — 10000 — 
Fürstenwürde . — 6000— 
- - Grafenwürde00 
- - Freiherrnwürde — 2 400— 
-- - des Adels — 1200 — 
(e) Wenn in obigen Verleihungen mehrere 
Seitenverwandte mit aufgenommen werden, 
so wird für jeden Seitenverwandten die volle # 
  
Tare besonders erhoben. 
G) Die vorstehend festgesetzten Beträge 
werden auch erhoben, wenn eine Standes- ) 
erhöhung aus Anlaß oder bei Gelegenheit 
einer Adoption oder Legitimation stattfindet. 
i 
() Für Anerkennung und Bestätigung 
einer von einem auswärtigen Fürsten ver— — 
liehenen Standeserhöhung eines Inländers 
werden die obigen Sätze erhoben. 
  
  
  
 
	        
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