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Steuersatz
jedes Jahr der Versicherungsdauer
(D Jeder Bruchteil eines Versicherungs—
jahres kommt bei der Versteuerung als ein
volles Jahr in Betracht.
(3) Ist im Versicherungsvertrage bestimmt,
daß die Versicherung, falls keine Kündigung
erfolgt, sich für einen ferneren Zeitraum ver-
längert, so ist für die auf diese Weise ein-
tretenden tatsächlichen Verlängerungen eben-
falls der in dieser Tarifstelle vorgeschriebene
Stempel zu verwenden. Die Stempel, die
in diesen Fällen nachträglich erforderlich werden,
sind zu der ursprünglichen Urkunde oder einer
Urkunde über Verlängerung des Versicherungs-
vertrages binnen zwei Wochen nach dem Ein-
tritte der Verlängerung zu verwenden. Der
Finanzminister ist ermächtigt, hinsichtlich der
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errich-
teten Versicherungsverträge und Policen eine
Fristverlängerung eintreten zu lassen.
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10971.)
6 Berechnung
2 Gegenstand der Besteuerung vom der
Hun-
r der Stempelabgabe
(70.) b) () Unfall- und Haftpflichtversicherungen"— des Gesamtbetrages der ver-
abredeten Prämien in
Abstufungen von 10 Pf.
für je 20 Mark oder
einen Bruchteil dieses
Betrages.
(2) Befreit sind Versicherungen, bei denen
die verabredeten Jahresprämien den Betrag
von 40 Mark nicht übersteigen;
)C) Versicherungen gegen andere Gefahren
(generr, Hagel, Biehrersicherungen usw) für !loo — — d. i. 1 Pf. von Eintausend
Mark der versicherten
Summe in Abstufungen
von 10 Pffl. für je
10 000 Mark oder einen
Bruchteildieses Betrages.
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