Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Steuersatz 
  
  
jedes Jahr der Versicherungsdauer 
(D Jeder Bruchteil eines Versicherungs— 
jahres kommt bei der Versteuerung als ein 
volles Jahr in Betracht. 
(3) Ist im Versicherungsvertrage bestimmt, 
daß die Versicherung, falls keine Kündigung 
erfolgt, sich für einen ferneren Zeitraum ver- 
längert, so ist für die auf diese Weise ein- 
tretenden tatsächlichen Verlängerungen eben- 
falls der in dieser Tarifstelle vorgeschriebene 
Stempel zu verwenden. Die Stempel, die 
in diesen Fällen nachträglich erforderlich werden, 
sind zu der ursprünglichen Urkunde oder einer 
Urkunde über Verlängerung des Versicherungs- 
vertrages binnen zwei Wochen nach dem Ein- 
tritte der Verlängerung zu verwenden. Der 
Finanzminister ist ermächtigt, hinsichtlich der 
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errich- 
teten Versicherungsverträge und Policen eine 
Fristverlängerung eintreten zu lassen. 
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10971.) 
  
  
  
  
6 Berechnung 
2 Gegenstand der Besteuerung vom der 
Hun- 
r der Stempelabgabe 
(70.) b) () Unfall- und Haftpflichtversicherungen"— des Gesamtbetrages der ver- 
abredeten Prämien in 
Abstufungen von 10 Pf. 
für je 20 Mark oder 
einen Bruchteil dieses 
Betrages. 
(2) Befreit sind Versicherungen, bei denen 
die verabredeten Jahresprämien den Betrag 
von 40 Mark nicht übersteigen; 
)C) Versicherungen gegen andere Gefahren 
(generr, Hagel, Biehrersicherungen usw) für !loo — — d. i. 1 Pf. von Eintausend 
Mark der versicherten 
Summe in Abstufungen 
von 10 Pffl. für je 
10 000 Mark oder einen 
Bruchteildieses Betrages. 
  
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