Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

s 
— 610 — 
  
Laufeude Nr. 
Steuersatz Berechnung 
Gegenstand der Besteuerung vomi- der 
Hun- 
dertMarkf. Stempelabgabe 
  
P 
— 
# 
  
(#) Vollmachten, Ermächtigungen und Auf- 
träge zur Vornahme von Geschäften rechtlicher 
Natur für den Vollmachtgeber, wenn der Wert 
des Gegenstandes der Vollmacht 
500 Mark nicht übersteigt .......... ——-50 
1000-.......... — 1 — 
3000 - 8 — 1 50 
6 000 "O — 3—1 
10000 - -......... —5— 
15000- -.......... —750 
bei einem höheren Betrage ............. «——10— 
wenn die Vollmacht zur Vornahme aller oder 
gewisser Gattungen von Geschäften für den Voll— 
machtgeber ermächtigt (Generalvollmacht) und der 
Wert des Gegenstandes 50 000 Mark übersteigt.. — 20 — 
(e) Steht der Bevollmächtigte in einem Dienst- 
verhältnisse zu dem Vollmachtgeber, höchsten.1 
() Wenn der Wert des Gegenstandes der Voll- 
macht nicht schätzbar ist, wenn es sich insbesondere 
um Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts 
in Gesellschaften aller Art handlt — 
6() Bei Prozeßvollmachten treten an Stelle der 
Steuersätze des ersten Absatzes von 3, 5, 7)50, 10, 
die Steuersätze von 2, 3, 4, 5 Mark. 
(6) Schriftstüücke, in welchen jemand einem 
Dritten gegenüber erklärt, daß er einem anderen 
die Vornahme einer Angelegenheit rechtlicher Natur 
aufgetragen habe, sind dem Stempel nicht unter- 
worfen, sofern nicht die Verkehrssitte eine Voll- 
macht in diesen Fällen erfordert und durch das 
Schriftstück die förmliche Vollmacht ersetzt werden 
soll. 
  
(6) Zu Vollmachten, in denen mehrere nicht 
in einer Erb= oder sonstigen Rechtsgemeinschaft 
  
  
 
	        
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