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Laufeude Nr.
Steuersatz Berechnung
Gegenstand der Besteuerung vomi- der
Hun-
dertMarkf. Stempelabgabe
P
—
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(#) Vollmachten, Ermächtigungen und Auf-
träge zur Vornahme von Geschäften rechtlicher
Natur für den Vollmachtgeber, wenn der Wert
des Gegenstandes der Vollmacht
500 Mark nicht übersteigt .......... ——-50
1000-.......... — 1 —
3000 - 8 — 1 50
6 000 "O — 3—1
10000 - -......... —5—
15000- -.......... —750
bei einem höheren Betrage ............. «——10—
wenn die Vollmacht zur Vornahme aller oder
gewisser Gattungen von Geschäften für den Voll—
machtgeber ermächtigt (Generalvollmacht) und der
Wert des Gegenstandes 50 000 Mark übersteigt.. — 20 —
(e) Steht der Bevollmächtigte in einem Dienst-
verhältnisse zu dem Vollmachtgeber, höchsten.1
() Wenn der Wert des Gegenstandes der Voll-
macht nicht schätzbar ist, wenn es sich insbesondere
um Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts
in Gesellschaften aller Art handlt —
6() Bei Prozeßvollmachten treten an Stelle der
Steuersätze des ersten Absatzes von 3, 5, 7)50, 10,
die Steuersätze von 2, 3, 4, 5 Mark.
(6) Schriftstüücke, in welchen jemand einem
Dritten gegenüber erklärt, daß er einem anderen
die Vornahme einer Angelegenheit rechtlicher Natur
aufgetragen habe, sind dem Stempel nicht unter-
worfen, sofern nicht die Verkehrssitte eine Voll-
macht in diesen Fällen erfordert und durch das
Schriftstück die förmliche Vollmacht ersetzt werden
soll.
(6) Zu Vollmachten, in denen mehrere nicht
in einer Erb= oder sonstigen Rechtsgemeinschaft