Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Steuersatz Berechnung 
z Gegenstand der Besteuerung vom der 
z Hun- Stempelabgabe 
S dert Mark Pf. 
  
(77.) f) Beglaubigungen von Unterschriften der Ge- 
suche um Auszahlung hinterlegter Gelder 
nach § 25 Abs. 2 der Hinterlegungsordnung 
vom 14. März 1879 (Gesetzsamml. S. 249). 
() In den unter a und c bezeichneten Fällen 
tritt die Stempelfreiheit nur dann ein, wenn der 
dieselbe begründende Zweck aus der Urkunde 
hervorgeht. Wird von den Attesten zu anderen 
Zwecken nachträglich Gebrauch gemacht, so ist der 
Stempel nachzuverwenden. 
78. Zuschlagsbescheide, wie Kaufverträge, s. diese. 
  
  
  
  
 
	        
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