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Preußische Gesetzsammlung
— Nr. 20 —
Inhalt: Gesetz über den Bergwerksbetrieb ausländischer juristischer Personen und den Geschäftsbetrieb
außerpreußischer Gewerkschaften, S. SLio. — Verfügung des Ministers des Innern, betreffend
Inkraftsetzung eines Teiles des Gesetzes vom 23. Juni 1909 über die Erweiterung des Landes-
polizeibezirkes Berlin, S. 620.
(Nr. 10972.) Gesetz über den Bergwerksbetrieb ausländischer juristischer Personen und den
Geschäftsbetrieb außerpreußischer Gewerkschaften. Vom 23. Juni 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
l1.
Ausländische juristische Personen bedürfen zum Erwerbe von Bergwerks-
eigentum, unbeweglichen Bergwerksanteilen und selbständigen Abbaugerechtigkeiten
der Genehmigung des Königs oder der durch Königliche Verordnung bestimmten
Behäörde. "
2.
Gewerkschaften, die in einem anderen Bundesstaat ihren Sitz haben, bedürfen
zum Erwerbe von Grundstücken, Bergwerkseigentum, unbeweglichen Vergwerks.
anteilen und selbständigen Abbaugerechtigkeiten der Genehmigung des Königs oder
der durch Königliche Verordmung bestimmten Behäörde.
Die Bestimmung im Artikel 7 62 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche vom 20. September 1899 (Gesetzsamml. S. 177) findet
auf Gewerkschaften keine Anwendung,
83.
Ausländische juristische Personen und Gewerkschaften, die in einem andern
Bundesstaat ihren Sitz haben, bedürfen zum Betriebe von Mineralgewinnungen,
auf die die §§. 67 bis 70 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865
(Gesetzsamml. S. 705) Anwendung finden, sofern nicht durch Staatsverträge ein
anderes bestimmt ist, der Genehmigung des Ministers für Handel und Gewerbe.
Bei Prüfung des Betriebsplans nach § 67 a. a. O. ist festzustellen, ob diese
Genehmigung erteilt ist. Wird ein Betrieb ohne Genehmigung geführt, so findet
§ 70 a. a. O. Anwendung.
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10972—10978.) 88
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juli 1909.