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Preußische Gesetzs annlung
Nr. 22. — H
Inhalt: Gesetz, — die * der ——— f S. 625. — Verordnung, betreffend die
Tagegelder und Reisekosten der Medizinalbeamten in gerichtlichen Angelegenheiten, S. 635. —
Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter
veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 636.
(Nr. 10976.) Gesetz, betreffend die Gebühren der Medizinalbeamten. Vom 14. Juli 1909.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
für den Umfang derselben, was folgt:
1.
Die Kreisärzte erhalten für amtliche Verrichtungen, deren Kosten der Staats-
kasse zur Last fallen, soweit dieses Gesetz in den 9§ 3 und 5 nicht ein anderes
bestimmt, außer ihren etatsmäßigen Bezügen keine weitere Vergütung aus der
Staatskasse.
§ 2.
Bei anderen amtlichen Verrichtungen erhalten die Kreisärzte Gebühren,
und zwar
1. wenn es sich um ortspolizeiliche Aufgaben handelt, deren Erfüllung
den Gemeinden gesetzlich obliegt, von den letzteren,
2. in allen übrigen Fällen von den Beteiligten, in deren Interesse die
Verrichtungen erfolgen.
3.
Für die Tätigkeit als gerichtliche Sachverständige (Gerichtsärzte) steht den
Kreisärzten ein Anspruch auf Gebühren zu.
4.
Die vollbesoldeten Kreisärzte haben die ihnen nach den §9 2 und 3 zu-
stehenden Gebühren an die Staatskasse abzuführen.
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10976—10977.) 00
Ausgegeben zu Berlin den 4. August 1909.